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Sie können sich § 74a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. 2Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. 3Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
(2) 1Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. 2Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.
t | 1 | (1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum | t | 1 | (1) Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum |
2 | Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es | 2 | Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es | ||
3 | ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten | 3 | ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten | ||
4 | Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des | 4 | Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des | ||
5 | Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum | 5 | Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum | ||
6 | von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an | 6 | von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an | ||
7 | erstreckt werden. | 7 | erstreckt werden. | ||
8 | (2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses | 8 | (2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses | ||
9 | minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder | 9 | minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder | ||
10 | unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die | 10 | unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die | ||
11 | Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung | 11 | Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung | ||
12 | übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in | 12 | übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in | ||
13 | seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde. | 13 | seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde. | ||
14 | (3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 14 | (3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
15 | über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten | 15 | über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten | ||
16 | verstoßen. | 16 | verstoßen. |
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