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(1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie das Konnossement, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronisches Konnossement).
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Konnossements sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in ein elektronisches Konnossement zu regeln.
Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung | Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung | t | 1 | Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung |
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f | 1 | (1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung | f | 1 | (1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung |
2 | der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. | 2 | der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. | ||
3 | (2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die | 3 | (2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die | ||
4 | dieselben Funktionen erfüllt wie das Konnossement, sofern sichergestellt ist, | 4 | dieselben Funktionen erfüllt wie das Konnossement, sofern sichergestellt ist, | ||
5 | dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben | 5 | dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben | ||
6 | (elektronisches Konnossement). | 6 | (elektronisches Konnossement). | ||
t | 7 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | t | 7 | (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
8 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und | 8 | Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
9 | Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 9 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, | ||
10 | bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung | 10 | Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Konnossements sowie die | ||
11 | eines elektronischen Konnossements sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer | 11 | Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in ein | ||
12 | nachträglichen Eintragung in ein elektronisches Konnossement zu regeln. | 12 | elektronisches Konnossement zu regeln. |
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