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Sie können sich § 475c HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll:
(2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält.
(3) 1Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. 2Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(4) 1Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lagerschein). 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Lagerschein zu regeln.
Lagerschein. Verordnungsermächtigung | Lagerschein. Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Lagerschein. Verordnungsermächtigung | t | 1 | Lagerschein. Verordnungsermächtigung |
Lagerschein. Verordnungsermächtigung | Lagerschein. Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem | f | 1 | (1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem |
2 | Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt | 2 | Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt | ||
3 | werden, der die folgenden Angaben enthalten soll: | 3 | werden, der die folgenden Angaben enthalten soll: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; | 5 | Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Name und Anschrift des Einlagerers; | 7 | Name und Anschrift des Einlagerers; | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Name und Anschrift des Lagerhalters; | 9 | Name und Anschrift des Lagerhalters; | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | Ort und Tag der Einlagerung; | 11 | Ort und Tag der Einlagerung; | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei | 13 | die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei | ||
14 | gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre | 14 | gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre | ||
15 | allgemein anerkannte Bezeichnung; | 15 | allgemein anerkannte Bezeichnung; | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke; | 17 | Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke; | ||
18 | 7. | 18 | 7. | ||
19 | Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; | 19 | Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; | ||
20 | 8. | 20 | 8. | ||
21 | im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber. | 21 | im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber. | ||
22 | (2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der | 22 | (2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der | ||
23 | Lagerhalter für zweckmäßig hält. | 23 | Lagerhalter für zweckmäßig hält. | ||
24 | (3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Eine | 24 | (3) Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. Eine | ||
25 | Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. | 25 | Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. | ||
26 | (4) Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, | 26 | (4) Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, | ||
27 | die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt | 27 | die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt | ||
28 | ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt | 28 | ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt | ||
t | 29 | bleiben (elektronischer Lagerschein). Das Bundesministerium der Justiz und | t | 29 | bleiben (elektronischer Lagerschein). Das Bundesministerium der Justiz |
30 | für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 30 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für | ||
31 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die | 31 | Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
32 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, | 32 | bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung | ||
33 | Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Lagerscheins sowie die | 33 | eines elektronischen Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens über | ||
34 | Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen | 34 | nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Lagerschein zu regeln. | ||
35 | elektronischen Lagerschein zu regeln. |
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