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Sie können sich § 443 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben enthalten soll. 2Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder durch Stempel genügt.
(2) 1Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den Namen desjenigen enthalten, an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll. 2Wird der Name nicht angegeben, so ist der Ladeschein als an Order des Absenders gestellt anzusehen.
(3) 1Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Ladeschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Ladeschein). 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Ladescheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Ladeschein zu regeln.
Ladeschein. Verordnungsermächtigung | Ladeschein. Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ladeschein. Verordnungsermächtigung | t | 1 | Ladeschein. Verordnungsermächtigung |
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f | 1 | (1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem | f | 1 | (1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem |
2 | Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 | 2 | Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 | ||
3 | genannten Angaben enthalten soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu | 3 | genannten Angaben enthalten soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu | ||
4 | unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck | 4 | unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck | ||
5 | oder durch Stempel genügt. | 5 | oder durch Stempel genügt. | ||
6 | (2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den Namen desjenigen | 6 | (2) Ist der Ladeschein an Order gestellt, so soll er den Namen desjenigen | ||
7 | enthalten, an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll. Wird der Name | 7 | enthalten, an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll. Wird der Name | ||
8 | nicht angegeben, so ist der Ladeschein als an Order des Absenders gestellt | 8 | nicht angegeben, so ist der Ladeschein als an Order des Absenders gestellt | ||
9 | anzusehen. | 9 | anzusehen. | ||
10 | (3) Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die | 10 | (3) Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die | ||
11 | dieselben Funktionen erfüllt wie der Ladeschein, sofern sichergestellt ist, | 11 | dieselben Funktionen erfüllt wie der Ladeschein, sofern sichergestellt ist, | ||
12 | dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben | 12 | dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben | ||
t | 13 | (elektronischer Ladeschein). Das Bundesministerium der Justiz und für | t | 13 | (elektronischer Ladeschein). Das Bundesministerium der Justiz wird |
14 | Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 14 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für | ||
15 | des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der | 15 | Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
16 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, | 16 | bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung | ||
17 | Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Ladescheins sowie die | 17 | eines elektronischen Ladescheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer | ||
18 | Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen | 18 | nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Ladeschein zu regeln. | ||
19 | elektronischen Ladeschein zu regeln. |
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