Lade...
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Sie können sich § 412 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. 2Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.
(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.
Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung | Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung | t | 1 | Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung |
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2 | anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu | 2 | anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu | ||
3 | stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer | 3 | stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer | ||
4 | hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. | 4 | hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. | ||
5 | (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung | 5 | (2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung | ||
6 | nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine | 6 | nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine | ||
7 | besondere Vergütung verlangt werden. | 7 | besondere Vergütung verlangt werden. | ||
8 | (3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus | 8 | (3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus | ||
9 | Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder | 9 | Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder | ||
10 | Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung | 10 | Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung | ||
11 | (Standgeld). | 11 | (Standgeld). | ||
t | 12 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | t | 12 | (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
13 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale | 13 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
14 | Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 14 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter | ||
15 | bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur | 15 | Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und | ||
16 | Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, | 16 | Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung | ||
17 | der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der | 17 | stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten | ||
18 | Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den | 18 | Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, | ||
19 | Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes | 19 | deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen. | ||
20 | zu bestimmen. |
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