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Sie können sich § 408 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:
(2) 1Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. 2Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. 3Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. 4Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.
(3) 1Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung | Frachtbrief. Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Frachtbrief. Verordnungsermächtigung | t | 1 | Frachtbrief. Verordnungsermächtigung |
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung | Frachtbrief. Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden | f | 1 | (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden |
2 | Angaben verlangen: | 2 | Angaben verlangen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Ort und Tag der Ausstellung; | 4 | Ort und Tag der Ausstellung; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Name und Anschrift des Absenders; | 6 | Name und Anschrift des Absenders; | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Name und Anschrift des Frachtführers; | 8 | Name und Anschrift des Frachtführers; | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung | 10 | Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung | ||
11 | vorgesehene Stelle; | 11 | vorgesehene Stelle; | ||
12 | 5. | 12 | 5. | ||
13 | Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; | 13 | Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; | ||
14 | 6. | 14 | 6. | ||
15 | die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei | 15 | die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei | ||
16 | gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre | 16 | gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre | ||
17 | allgemein anerkannte Bezeichnung; | 17 | allgemein anerkannte Bezeichnung; | ||
18 | 7. | 18 | 7. | ||
19 | Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; | 19 | Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; | ||
20 | 8. | 20 | 8. | ||
21 | das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; | 21 | das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; | ||
22 | 9. | 22 | 9. | ||
23 | die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung | 23 | die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung | ||
24 | anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung; | 24 | anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung; | ||
25 | 10. | 25 | 10. | ||
26 | den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; | 26 | den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; | ||
27 | 11. | 27 | 11. | ||
28 | Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes; | 28 | Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes; | ||
29 | 12. | 29 | 12. | ||
30 | eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen | 30 | eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen | ||
31 | gedecktem Fahrzeug oder auf Deck. | 31 | gedecktem Fahrzeug oder auf Deck. | ||
32 | In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien | 32 | In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien | ||
33 | für zweckmäßig halten. | 33 | für zweckmäßig halten. | ||
34 | (2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die | 34 | (2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die | ||
35 | vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch | 35 | vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch | ||
36 | der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der | 36 | der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der | ||
37 | eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine | 37 | eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine | ||
38 | Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine | 38 | Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine | ||
39 | behält der Frachtführer. | 39 | behält der Frachtführer. | ||
40 | (3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, | 40 | (3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, | ||
41 | die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt | 41 | die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt | ||
42 | ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt | 42 | ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt | ||
t | 43 | bleiben (elektronischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz und | t | 43 | bleiben (elektronischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz |
44 | für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 44 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für | ||
45 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die | 45 | Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
46 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, | 46 | bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines | ||
47 | des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des | 47 | elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen | ||
48 | Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief | 48 | Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln. | ||
49 | zu regeln. |
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