(1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein
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Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342q Absatz 1 Satz 1 gebildet.
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(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
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1.
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einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je
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einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums
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für Wirtschaft und Klimaschutz,
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2.
9
vier Vertretern von Unternehmen,
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3.
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vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
12
4.
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zwei Vertretern der Hochschulen.
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(3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das
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Bundesministerium der Justiz berufen. Als Mitglieder sollen nur
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Rechnungsleger berufen werden.
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(4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht
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weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
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(5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat
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erlassen.
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(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise
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einsetzen.
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(7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig,
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wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei
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Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme
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des Vorsitzenden.
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(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342q Absatz 2
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entsprechend.
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(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt,
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soweit das Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342q Absatz 1
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anerkennt.
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