(1) Das Bundesministerium der Justiz kann eine privatrechtlich organisierte
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Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
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1.
4
Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die
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Konzernrechnungslegung,
6
2.
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Beratung des Bundesministeriums der Justiz bei Gesetzgebungsvorhaben zu
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Rechnungslegungsvorschriften,
9
3.
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Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen
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Standardisierungsgremien und
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4.
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Erarbeitung von Interpretationen der internationalen
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Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315e Absatz 1.
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Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund
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ihrer Satzung gewährleistet, daß die Empfehlungen und Interpretationen
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unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren
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entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte
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Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen oder Organisationen von
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Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die
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Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden.
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(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze
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ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der
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Justiz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten
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Einrichtung beachtet worden sind.
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