Das Bundesamt für Justiz hat ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen gegen
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die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im
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Sinne des § 342 Absatz 1, die § 342m Absatz 1 oder 2 hinsichtlich der Pflicht
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zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder der Erklärung nach §
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342d Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen,
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2.
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die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft
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im Sinne des § 342 Absatz 2, die § 342m Absatz 3 hinsichtlich der Pflicht zur
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Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder der Erklärung nach § 342e
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Absatz 2 Nummer 1 oder § 342f Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen.
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Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
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genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der
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Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das
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Ordnungsgeldverfahren kann im Falle des Satzes 1 Nummer 1 auch gegen die
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Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 und im Falle des Satzes 1 Nummer 2
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auch gegen die Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2 durchgeführt
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werden. § 335 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 1c bis 7 sowie die §§ 335a und
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335b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Ordnungsgeld
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höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro beträgt.
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