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Sie können sich § 342n HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft | |||||
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t | t | 1 | Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft |
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im | ||
2 | Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 | ||||
3 | oder § 342c Absatz 1 unterliegen, haben für die Gesellschaft den | ||||
4 | Ertragsteuerinformationsbericht spätestens ein Jahr nach dem Ende des | ||||
5 | Berichtszeitraums für mindestens fünf Jahre kostenlos und in deutscher Sprache | ||||
6 | auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Die Pflicht nach | ||||
7 | Satz 1 entfällt, wenn die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der | ||||
8 | Gesellschaft | ||||
9 | 1. | ||||
10 | ihre Pflicht zur Offenlegung gemäß § 342m Absatz 1 erfüllt haben und | ||||
11 | 2. | ||||
12 | auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre den Hinweis | ||||
13 | veröffentlichen, dass | ||||
14 | a) | ||||
15 | der Ertragsteuerinformationsbericht über die Internetseite des | ||||
16 | Unternehmensregisters kostenlos zugänglich ist und | ||||
17 | b) | ||||
18 | die Pflicht zur Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts auf | ||||
19 | der Internetseite der Gesellschaft deshalb entfällt. | ||||
20 | (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im | ||||
21 | Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 3, die der Pflicht nach § 342d Absatz 1 | ||||
22 | unterliegen, haben für die Gesellschaft spätestens ein Jahr nach dem Ende des | ||||
23 | Berichtszeitraums für mindestens fünf Jahre Folgendes kostenlos und in | ||||
24 | deutscher Sprache auf der Internetseite der Gesellschaft oder der eines | ||||
25 | verbundenen Unternehmens zu veröffentlichen: | ||||
26 | 1. | ||||
27 | im Falle des § 342m Absatz 2 Satz 1 den Ertragsteuerinformationsbericht, den | ||||
28 | das oberste Mutterunternehmen zur Verfügung gestellt hat, oder | ||||
29 | 2. | ||||
30 | im Falle des § 342m Absatz 2 Satz 2 die Erklärung und den | ||||
31 | Ertragsteuerinformationsbericht, die beziehungsweise den die Gesellschaft | ||||
32 | erstellt hat. | ||||
33 | Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||||
34 | (3) Die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen | ||||
35 | oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des | ||||
36 | vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 | ||||
37 | Absatz 2, die der Pflicht nach § 342e Absatz 1 oder § 342f Absatz 1 | ||||
38 | unterliegen, haben für die Kapitalgesellschaft spätestens ein Jahr nach dem | ||||
39 | Ende des Berichtszeitraums für mindestens fünf Jahre Folgendes kostenlos und | ||||
40 | in deutscher Sprache auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft oder | ||||
41 | gegebenenfalls derjenigen eines verbundenen Unternehmens zu veröffentlichen: | ||||
42 | 1. | ||||
43 | im Falle des § 342m Absatz 3 Satz 1 den Ertragsteuerinformationsbericht, den | ||||
44 | die Hauptniederlassung oder das oberste Mutterunternehmen zur Verfügung gestellt | ||||
45 | hat, oder | ||||
46 | 2. | ||||
47 | im Falle des § 342m Absatz 3 Satz 2 die Erklärung und den | ||||
48 | Ertragsteuerinformationsbericht, die beziehungsweise den sie für die | ||||
49 | Kapitalgesellschaft erstellt haben. | ||||
50 | Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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