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Sie können sich § 342m HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Offenlegung im Unternehmensregister | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im | ||
2 | Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die der Pflicht nach § 342b Absatz 1 | ||||
3 | oder § 342c Absatz 1 unterliegen, haben für die Gesellschaft den | ||||
4 | Ertragsteuerinformationsbericht spätestens ein Jahr nach dem Ende des | ||||
5 | Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden | ||||
6 | Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. | ||||
7 | (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im | ||||
8 | Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 3, die der Pflicht nach § 342d Absatz 1 | ||||
9 | unterliegen, haben für die Gesellschaft den Ertragsteuerinformationsbericht, | ||||
10 | den das oberste Mutterunternehmen zur Verfügung gestellt hat, spätestens ein | ||||
11 | Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das | ||||
12 | Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das | ||||
13 | Unternehmensregister zu übermitteln. Wenn das oberste Mutterunternehmen einen | ||||
14 | Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung stellt oder der zur | ||||
15 | Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben | ||||
16 | die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese | ||||
17 | anstelle des Berichts Folgendes nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln: | ||||
18 | 1. | ||||
19 | die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 und | ||||
20 | 2. | ||||
21 | den Ertragsteuerinformationsbericht nach § 342d Absatz 2 Nummer 2. | ||||
22 | (3) Die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen | ||||
23 | oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des | ||||
24 | vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 | ||||
25 | Absatz 2, die der Pflicht nach § 342e Absatz 1 oder § 342f Absatz 1 | ||||
26 | unterliegen, haben für die Kapitalgesellschaft den | ||||
27 | Ertragsteuerinformationsbericht, den die Hauptniederlassung oder das oberste | ||||
28 | Mutterunternehmen zur Verfügung gestellt hat, spätestens ein Jahr nach dem | ||||
29 | Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das Unternehmensregister | ||||
30 | führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. | ||||
31 | Wenn die Hauptniederlassung oder das oberste Mutterunternehmen einen | ||||
32 | Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung stellt oder der zur | ||||
33 | Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben | ||||
34 | die nach Satz 1 Verpflichteten für die Kapitalgesellschaft anstelle des | ||||
35 | Berichts Folgendes nach Maßgabe des Satzes 1 zu übermitteln: | ||||
36 | 1. | ||||
37 | die Erklärung nach § 342e Absatz 2 Nummer 1 oder § 342f Absatz 2 Nummer 1 | ||||
38 | und | ||||
39 | 2. | ||||
40 | den Ertragsteuerinformationsbericht nach § 342e Absatz 2 Nummer 2 oder § | ||||
41 | 342f Absatz 2 Nummer 2. | ||||
42 | (4) Die §§ 11 und 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § | ||||
43 | 329 Absatz 1 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Bei inländischen | ||||
44 | Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 342 Absatz 2 | ||||
45 | Nummer 1 kann die das Unternehmensregister führende Stelle von den in § 13e | ||||
46 | Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche | ||||
47 | nicht vorhanden sind, von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs | ||||
48 | der Kapitalgesellschaft verlangen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die | ||||
49 | Umsatzerlöse der Zweigniederlassung für die letzten beiden Geschäftsjahre | ||||
50 | mitzuteilen. Bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 | ||||
51 | von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 1 zweite | ||||
52 | Alternative und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 342f Absatz 1 Nummer 1 | ||||
53 | kann die das Unternehmensregister führende Stelle von den in § 13e Absatz 2 | ||||
54 | Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht | ||||
55 | vorhanden sind, von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der | ||||
56 | Kapitalgesellschaft verlangen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist Namen | ||||
57 | und Sitz eines Tochterunternehmens mitzuteilen, das für den Konzern den | ||||
58 | Pflichten nach § 342d Absatz 1 und 2 oder vergleichbaren Pflichten nach | ||||
59 | Maßgabe des Rechts eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder | ||||
60 | eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen | ||||
61 | Wirtschaftsraum im Einklang mit Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU | ||||
62 | unterliegt. Wird die fristgemäße Mitteilung nach Satz 2 unterlassen, so | ||||
63 | wird vermutet, dass die Voraussetzungen des § 342 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe | ||||
64 | a erfüllt sind. Wird die fristgemäße Mitteilung nach Satz 3 unterlassen, | ||||
65 | so wird vermutet, dass es kein dort genanntes Tochterunternehmen gibt. |
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