(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist unter Verwendung des von der
2
Europäischen Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der
3
Richtlinie 2013/34/EU festzulegenden Formblatts zu erstellen.
4
(2) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in einem von der Europäischen
5
Kommission auf der Grundlage des Artikels 48c Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie
6
2013/34/EU festzulegenden maschinenlesbaren elektronischen Format zu
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erstellen.
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