(1) Angaben nach § 342h Absatz 1 und 2 müssen nicht in den
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Ertragsteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung den
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Unternehmen, auf die sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen
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würde. Satz 1 gilt nicht für Angaben, die sich auf die in § 342i Absatz 1
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Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten Steuerhoheitsgebiete beziehen.
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(2) Wenn Absatz 1 Satz 1 angewendet wird, so ist dies im
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Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Die
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nicht aufgenommenen Angaben sind spätestens in den
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Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen, der für das vierte Geschäftsjahr
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nach dem Berichtszeitraum erstellt wird.
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