(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c
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und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen.
3
(2) In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu
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erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den
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Berichtszeitraum aufgestellt wird.
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(3) In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den
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Fällen des § 342f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der
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der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum
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aufgestellt wird.
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