t | | t | (1) Die Angaben nach § 342h Absatz 2 sind wie folgt getrennt auszuweisen: |
| | | 1. |
| | | für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen |
| | | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die |
| | | Angaben auf der Ebene des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats zusammenzufassen |
| | | sind, wenn ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete |
| | | umfasst; |
| | | 2. |
| | | für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum am 1. März in Anhang |
| | | I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht |
| | | kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war; |
| | | 3. |
| | | für jedes Steuerhoheitsgebiet, das im Berichtszeitraum und in dem diesem |
| | | unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr jeweils am 1. März in Anhang II der |
| | | Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer |
| | | Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt war. |
| | | Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben nach § 342h Absatz 2 |
| | | zusammengefasst auszuweisen. |
| | | (2) Die Angaben sind demjenigen Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die |
| | | Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtung belegen ist oder die dauerhafte |
| | | Geschäftstätigkeit besteht, auf die sich die Angaben jeweils beziehen, |
| | | vorausgesetzt, die Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte |
| | | Geschäftstätigkeit kann im betreffenden Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer |
| | | unterliegen. Angaben zu einbehaltenen Gewinnen sind stets dem |
| | | Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die Hauptniederlassung belegen ist. |
| | | Unterliegen mehrere verbundene Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet der |
| | | Ertragsteuer, so sind die nach den Sätzen 1 und 2 diesem Steuerhoheitsgebiet |
| | | jeweils zuzuordnenden Angaben für das Steuerhoheitsgebiet zusammenzufassen. |
| | | Angaben zu einer Niederlassung, festen Geschäftseinrichtung oder |
| | | dauerhaften Geschäftstätigkeit dürfen nicht mehr als einem Steuerhoheitsgebiet |
| | | zugeordnet werden. |