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Sie können sich § 342h HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Pflichtangaben | |||||
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t | t | 1 | (1) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind anzugeben: | ||
2 | 1. | ||||
3 | in den Fällen der §§ 342b und 342e der Name des unverbundenen Unternehmens | ||||
4 | oder in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f der Name des obersten | ||||
5 | Mutterunternehmens; | ||||
6 | 2. | ||||
7 | der Berichtszeitraum; | ||||
8 | 3. | ||||
9 | die verwendete Währung; | ||||
10 | 4. | ||||
11 | in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f die Namen aller Tochterunternehmen, | ||||
12 | die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten | ||||
13 | Mutterunternehmens einbezogen sind und ihren Sitz in folgenden Gebieten haben: | ||||
14 | a) | ||||
15 | in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | ||||
16 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | ||||
17 | b) | ||||
18 | in Steuerhoheitsgebieten, die am 1. März des Berichtszeitraums in den | ||||
19 | Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste | ||||
20 | nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (ABl. C 103 vom 3.3.2022, | ||||
21 | S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. | ||||
22 | (2) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind ferner zu dem oder den | ||||
23 | einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342i anzugeben: | ||||
24 | 1. | ||||
25 | eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im | ||||
26 | Berichtszeitraum; | ||||
27 | 2. | ||||
28 | die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum; | ||||
29 | 3. | ||||
30 | die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften | ||||
31 | mit nahestehenden Unternehmen und Personen; | ||||
32 | 4. | ||||
33 | der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum; | ||||
34 | 5. | ||||
35 | die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer; | ||||
36 | 6. | ||||
37 | die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis und | ||||
38 | 7. | ||||
39 | die einbehaltenen Gewinne am Ende des Berichtszeitraums. | ||||
40 | (3) Für die Angaben nach Absatz 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 die | ||||
41 | folgenden Vorgaben: | ||||
42 | 1. | ||||
43 | die Zahl der Arbeitnehmer nach Absatz 2 Nummer 2 ist in Vollzeitäquivalenten | ||||
44 | anzugeben; | ||||
45 | 2. | ||||
46 | die Erträge nach Absatz 2 Nummer 3 umfassen | ||||
47 | a) | ||||
48 | bei Unternehmen, die ihren Jahresabschluss für den Berichtszeitraum nach | ||||
49 | Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit der Richtlinie | ||||
50 | 2013/34/EU aufstellen, diejenigen Posten nach nationalem Recht, die den Posten | ||||
51 | 1, 4, 9 bis 11 in Anhang V oder den Posten 1, 6 bis 9 in Anhang VI der | ||||
52 | Richtlinie 2013/34/EU entsprechen, wobei jeweils von verbundenen Unternehmen | ||||
53 | erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden dürfen, oder | ||||
54 | b) | ||||
55 | bei allen anderen Unternehmen diejenigen Erträge, welche sich bei Anwendung | ||||
56 | der Rechnungslegungsgrundsätze ergeben, auf deren Grundlage der Jahresabschluss | ||||
57 | für den Berichtszeitraum aufgestellt wird, wobei Erträge aus Wertanpassungen und | ||||
58 | von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden nicht berücksichtigt werden | ||||
59 | dürfen; | ||||
60 | 3. | ||||
61 | der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern nach Absatz 2 Nummer 4 ist in | ||||
62 | Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze zu bestimmen, auf deren Grundlage der | ||||
63 | Jahresabschluss für den Berichtszeitraum aufgestellt wird; | ||||
64 | 4. | ||||
65 | die zu zahlende Ertragsteuer nach Absatz 2 Nummer 5 entspricht dem laufenden | ||||
66 | Steueraufwand auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtszeitraums | ||||
67 | ohne latente Steuern und Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten; | ||||
68 | 5. | ||||
69 | die gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst | ||||
70 | alle im Berichtszeitraum entrichteten Ertragsteuern und schließt Quellensteuern | ||||
71 | ein, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an das einzubeziehende | ||||
72 | Unternehmen entrichtet wurden; | ||||
73 | 6. | ||||
74 | die einbehaltenen Gewinne nach Absatz 2 Nummer 7 umfassen die Gewinne | ||||
75 | vergangener Geschäftsjahre und des Berichtszeitraums, für die am Ende des | ||||
76 | Berichtszeitraums keine Gewinnausschüttung beschlossen ist. | ||||
77 | (4) Die Angaben nach Absatz 2 können insgesamt auch gemäß den Vorgaben in | ||||
78 | Anhang III Abschnitt III Teil B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom | ||||
79 | 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich | ||||
80 | der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom | ||||
81 | 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 | ||||
82 | vom 25.3.2021, S. 1) geändert worden ist, gemacht werden. | ||||
83 | (5) Im Ertragsteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob die nach Absatz 2 | ||||
84 | erforderlichen Angaben gemäß den Vorgaben des Absatzes 3 oder 4 gemacht | ||||
85 | wurden. |
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