Lade...
Lade...
Sie können sich § 342f HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem | ||
2 | Drittstaat |
Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 einer | ||
2 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 1 zweite Alternative | ||||
3 | haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen | ||||
4 | oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des | ||||
5 | vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft das oberste | ||||
6 | Mutterunternehmen aufzufordern, ihnen für das vergangene Geschäftsjahr einen | ||||
7 | Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g | ||||
8 | Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt | ||||
9 | worden ist, wenn | ||||
10 | 1. | ||||
11 | die in den Konzernabschlüssen des obersten Mutterunternehmens ausgewiesenen | ||||
12 | Konzernumsatzerlöse in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren | ||||
13 | jeweils einen Betrag übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei | ||||
14 | Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht, | ||||
15 | und | ||||
16 | 2. | ||||
17 | das oberste Mutterunternehmen kein Tochterunternehmen hat, das den Pflichten | ||||
18 | nach § 342d Absatz 1 und 2 oder vergleichbaren Pflichten nach Maßgabe des Rechts | ||||
19 | eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen | ||||
20 | Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang | ||||
21 | mit Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegt. | ||||
22 | (2) Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht | ||||
23 | nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den | ||||
24 | gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten für | ||||
25 | die Kapitalgesellschaft Folgendes zu erstellen: | ||||
26 | 1. | ||||
27 | eine Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen | ||||
28 | Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung gestellt hat oder dass der | ||||
29 | zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, | ||||
30 | sowie | ||||
31 | 2. | ||||
32 | einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß | ||||
33 | a) | ||||
34 | § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 3 und § 342k Absatz 2 sowie | ||||
35 | b) | ||||
36 | § 342k Absatz 1 und § 342l | ||||
37 | mit denjenigen Angaben, über die sie verfügen und die sie beschaffen können. | ||||
38 | (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sind von den dort genannten | ||||
39 | Pflichten befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen einen | ||||
40 | Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j | ||||
41 | Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der | ||||
42 | 1. | ||||
43 | spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in mindestens einer | ||||
44 | Amtssprache der Europäischen Union kostenlos auf der Internetseite des obersten | ||||
45 | Mutterunternehmens veröffentlicht worden ist, | ||||
46 | 2. | ||||
47 | von einer anderen inländischen Zweigniederlassung spätestens ein Jahr nach | ||||
48 | dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das Unternehmensregister | ||||
49 | führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt oder | ||||
50 | von einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||||
51 | Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||||
52 | Wirtschaftsraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit | ||||
53 | Artikel 48d Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU offengelegt worden ist und | ||||
54 | 3. | ||||
55 | den Namen und die Geschäftsanschrift derjenigen Zweigniederlassung angibt, | ||||
56 | für die die Offenlegung gemäß Nummer 2 bewirkt worden ist. | ||||
57 | (4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die in den | ||||
58 | Konzernabschlüssen des obersten Mutterunternehmens ausgewiesenen | ||||
59 | Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils | ||||
60 | einen Betrag unterschreiten, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei | ||||
61 | Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro | ||||
62 | entspricht. | ||||
63 | (5) Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 4 sind der Betrag der | ||||
64 | Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze | ||||
65 | ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des | ||||
66 | Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens gelten. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.