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Sie können sich § 342e HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat | |||||
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t | t | 1 | Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem | ||
2 | Drittstaat |
Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat | |||||
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t | t | 1 | (1) Bei Zweigniederlassungen im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 2 einer | ||
2 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative | ||||
3 | haben die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen | ||||
4 | oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des | ||||
5 | vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft die Hauptniederlassung | ||||
6 | aufzufordern, ihnen für das vergangene Geschäftsjahr einen | ||||
7 | Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g | ||||
8 | Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und | ||||
9 | 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k und 342l erstellt worden ist, wenn die in den | ||||
10 | Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in | ||||
11 | mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag | ||||
12 | übersteigen, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das | ||||
13 | nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht. | ||||
14 | (2) Wenn die Hauptniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht | ||||
15 | zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den | ||||
16 | gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten für | ||||
17 | die Kapitalgesellschaft Folgendes zu erstellen: | ||||
18 | 1. | ||||
19 | eine Erklärung darüber, dass die Hauptniederlassung einen | ||||
20 | Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung gestellt hat oder dass der | ||||
21 | zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, | ||||
22 | sowie | ||||
23 | 2. | ||||
24 | einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß | ||||
25 | a) | ||||
26 | § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ | ||||
27 | 342i, 342j Absatz 2 und § 342k Absatz 2 sowie | ||||
28 | b) | ||||
29 | § 342k Absatz 1 und § 342l | ||||
30 | mit denjenigen Angaben, über die sie verfügen und die sie beschaffen können. | ||||
31 | (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sind von den dort genannten | ||||
32 | Pflichten befreit, wenn die Kapitalgesellschaft einen | ||||
33 | Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer | ||||
34 | 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i und 342j Absatz 2 sowie den §§ 342k | ||||
35 | und 342l erstellt hat, der | ||||
36 | 1. | ||||
37 | spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in mindestens einer | ||||
38 | Amtssprache der Europäischen Union kostenlos auf der Internetseite der | ||||
39 | Gesellschaft veröffentlicht worden ist, | ||||
40 | 2. | ||||
41 | von einer anderen inländischen Zweigniederlassung spätestens ein Jahr nach | ||||
42 | dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das Unternehmensregister | ||||
43 | führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt oder | ||||
44 | von einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||||
45 | Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||||
46 | Wirtschaftsraum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit | ||||
47 | Artikel 48d Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU offengelegt worden ist und | ||||
48 | 3. | ||||
49 | den Namen und die Geschäftsanschrift derjenigen Zweigniederlassung angibt, | ||||
50 | für die die Offenlegung gemäß Nummer 2 bewirkt worden ist. | ||||
51 | (4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die in den | ||||
52 | Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in zwei | ||||
53 | aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag unterschreiten, der | ||||
54 | zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend | ||||
55 | einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht. | ||||
56 | (5) Umsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 4 sind der Betrag der Umsatzerlöse, | ||||
57 | der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem | ||||
58 | jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der | ||||
59 | Kapitalgesellschaft gelten. |
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