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Sie können sich § 342d HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat | |||||
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t | t | 1 | Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz | ||
2 | in einem Drittstaat |
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im | ||
2 | Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 3 haben das oberste Mutterunternehmen der | ||||
3 | Gesellschaft aufzufordern, ihr für das vergangene Geschäftsjahr einen | ||||
4 | Ertragsteuerinformationsbericht zur Verfügung zu stellen, der gemäß § 342g | ||||
5 | Nummer 2, den §§ 342h, 342i und 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l | ||||
6 | erstellt worden ist, wenn die in den Konzernabschlüssen des obersten | ||||
7 | Mutterunternehmens ausgewiesenen Konzernumsatzerlöse in mindestens zwei | ||||
8 | aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag übersteigen, der | ||||
9 | zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei Rundung auf das nächste Tausend | ||||
10 | einem Betrag von 750 Millionen Euro entspricht. | ||||
11 | (2) Wenn das oberste Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht | ||||
12 | nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den | ||||
13 | gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die Mitglieder des | ||||
14 | vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese Folgendes zu | ||||
15 | erstellen: | ||||
16 | 1. | ||||
17 | eine Erklärung darüber, dass das oberste Mutterunternehmen einen | ||||
18 | Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung gestellt hat oder dass der | ||||
19 | zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, | ||||
20 | sowie | ||||
21 | 2. | ||||
22 | einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß | ||||
23 | a) | ||||
24 | § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie | ||||
25 | b) | ||||
26 | § 342k Absatz 1 und § 342l | ||||
27 | mit denjenigen Angaben, über die die Gesellschaft verfügt und die sie | ||||
28 | beschaffen kann. | ||||
29 | (3) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im | ||||
30 | Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 3 sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 | ||||
31 | und 2 befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen einen | ||||
32 | Ertragsteuerinformationsbericht gemäß § 342g Nummer 2, den §§ 342h, 342i und | ||||
33 | 342j Absatz 3 sowie den §§ 342k und 342l erstellt hat, der | ||||
34 | 1. | ||||
35 | spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in mindestens einer | ||||
36 | Amtssprache der Europäischen Union kostenlos auf der Internetseite des obersten | ||||
37 | Mutterunternehmens veröffentlicht worden ist, | ||||
38 | 2. | ||||
39 | von einem anderen Tochterunternehmen mit Sitz im Inland spätestens ein Jahr | ||||
40 | nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache der das | ||||
41 | Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das | ||||
42 | Unternehmensregister übermittelt oder von einem Tochterunternehmen mit Sitz in | ||||
43 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | ||||
44 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe | ||||
45 | des jeweiligen nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 48d Absatz 1 der | ||||
46 | Richtlinie 2013/34/EU offengelegt worden ist und | ||||
47 | 3. | ||||
48 | den Namen und den Sitz desjenigen Tochterunternehmens angibt, das den | ||||
49 | Bericht gemäß Nummer 2 offengelegt hat. | ||||
50 | (4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die in den | ||||
51 | Konzernabschlüssen des obersten Mutterunternehmens ausgewiesenen | ||||
52 | Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils | ||||
53 | einen Betrag unterschreiten, der zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 bei | ||||
54 | Rundung auf das nächste Tausend einem Betrag von 750 Millionen Euro | ||||
55 | entspricht. | ||||
56 | (5) Konzernumsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 4 sind der Betrag der | ||||
57 | Konzernumsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze | ||||
58 | ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des | ||||
59 | Konzernabschlusses des obersten Mutterunternehmens gelten. |
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