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Sie können sich § 342a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 Abs. 1 Satz 1 gebildet.
(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
(3) 1Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
(4) 1Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.
(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
(7) 1Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 2Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 entsprechend.
(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt.
Rechnungslegungsbeirat | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | n | 1 | Im Sinne dieses Unterabschnitts sind |
2 | vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342 | ||||
3 | Abs. 1 Satz 1 gebildet. | ||||
4 | (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus | ||||
5 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 6 | einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz | n | 3 | unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach |
7 | als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen | 4 | § 271 Absatz 2 sind; | ||
8 | und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, | ||||
9 | 2. | 5 | 2. | ||
n | 10 | vier Vertretern von Unternehmen, | n | 6 | oberste Mutterunternehmen: Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für |
7 | den größten Kreis von Unternehmen aufstellen; | ||||
11 | 3. | 8 | 3. | ||
n | 12 | vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe, | n | 9 | Drittstaaten: Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch |
10 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; | ||||
13 | 4. | 11 | 4. | ||
t | 14 | zwei Vertretern der Hochschulen. | t | 12 | Steuerhoheitsgebiete: Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug |
15 | (3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das | 13 | auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen; | ||
16 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. Als | 14 | 5. | ||
17 | Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden. | 15 | Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei | ||
18 | (4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht | 16 | Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1: die Mitglieder des | ||
19 | weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. | 17 | vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften; | ||
20 | (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine | 18 | 6. | ||
21 | Geschäftsordnung für den Beirat erlassen. | 19 | Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der | ||
22 | (6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise | 20 | Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist. | ||
23 | einsetzen. | ||||
24 | (7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, | ||||
25 | wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei | ||||
26 | Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme | ||||
27 | des Vorsitzenden. | ||||
28 | (8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342 Abs. 2 | ||||
29 | entsprechend. | ||||
30 | (9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, | ||||
31 | soweit das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine | ||||
32 | Einrichtung nach § 342 Abs. 1 anerkennt. |
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