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Sie können sich § 342 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr folgende Aufgaben übertragen:
(2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind.
Privates Rechnungslegungsgremium | Anwendungsbereich | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Privates Rechnungslegungsgremium | t | 1 | Anwendungsbereich |
Privates Rechnungslegungsgremium | Anwendungsbereich | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann eine | n | 1 | (1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im |
2 | privatrechtlich organisierte Einrichtung durch Vertrag anerkennen und ihr | 2 | Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit | ||
3 | folgende Aufgaben übertragen: | 3 | Sitz im Inland, wenn diese Kapitalgesellschaften und | ||
4 | Personenhandelsgesellschaften | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 5 | Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die | n | 6 | unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste |
6 | Konzernrechnungslegung, | 7 | Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem | ||
8 | anderen Staat haben, | ||||
7 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 8 | Beratung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bei | n | 10 | oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine |
9 | Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften, | 11 | Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte | ||
12 | Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben oder | ||||
10 | 3. | 13 | 3. | ||
t | 11 | Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen | t | 14 | Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem |
12 | Standardisierungsgremien und | 15 | Drittstaat sind und | ||
13 | 4. | 16 | a) | ||
14 | Erarbeitung von Interpretationen der internationalen | 17 | mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oder | ||
15 | Rechnungslegungsstandards im Sinn des § 315e Absatz 1. | 18 | b) | ||
16 | Es darf jedoch nur eine solche Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund | 19 | ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem | ||
17 | ihrer Satzung gewährleistet, daß die Empfehlungen und Interpretationen | 20 | Unterabschnitt zu umgehen. | ||
18 | unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren | 21 | (2) Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit | ||
19 | entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte | 22 | Sitz in einem Drittstaat, die | ||
20 | Öffentlichkeit einbezieht. Soweit Unternehmen oder Organisationen von | 23 | 1. | ||
21 | Rechnungslegern Mitglied einer solchen Einrichtung sind, dürfen die | 24 | unverbundene Unternehmen sind oder verbundene Unternehmen sind, wenn das | ||
22 | Mitgliedschaftsrechte nur von Rechnungslegern ausgeübt werden. | 25 | oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und | ||
23 | (2) Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze | 26 | 2. | ||
24 | ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit vom Bundesministerium der | 27 | eine Zweigniederlassung im Inland haben, | ||
25 | Justiz und für Verbraucherschutz bekanntgemachte Empfehlungen einer nach | 28 | a) | ||
26 | Absatz 1 Satz 1 anerkannten Einrichtung beachtet worden sind. | 29 | deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens zwei | ||
30 | aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Millionen Euro übersteigen und | ||||
31 | diesen Betrag danach in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils nicht | ||||
32 | unterschreiten oder | ||||
33 | b) | ||||
34 | die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem | ||||
35 | Unterabschnitt zu umgehen. |
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