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Sie können sich § 341o HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Personen, die
Festsetzung von Ordnungsgeld | Festsetzung von Ordnungsgeld | ||||
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t | 1 | Festsetzung von Ordnungsgeld | t | 1 | Festsetzung von Ordnungsgeld |
Festsetzung von Ordnungsgeld | Festsetzung von Ordnungsgeld | ||||
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n | 1 | Personen, die | n | 1 | (1) Personen, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines | 3 | als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines | ||
4 | Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 341l in Verbindung mit § | 4 | Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds § 341l in Verbindung mit § | ||
5 | 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, | 5 | 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, | ||
6 | des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der | 6 | des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der | ||
7 | Rechnungslegung oder | 7 | Rechnungslegung oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) | 9 | als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) | ||
10 | § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen | 10 | § 341l Abs. 1 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen | ||
11 | nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von | 11 | nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von | ||
t | 12 | Ordnungsgeld anzuhalten. Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzuwenden. | t | 12 | Ordnungsgeld anzuhalten. |
13 | (2) Die §§ 335 bis 335b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass | ||||
14 | Gesamtumsatz im Sinne des § 335 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Folgendes ist: | ||||
15 | 1. | ||||
16 | im Falle von Versicherungsunternehmen, die ihren Jahresabschluss nach den | ||||
17 | handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der | ||||
18 | Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den | ||||
19 | Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG | ||||
20 | aufstellen, der Betrag der gebuchten Bruttobeiträge nach Maßgabe der | ||||
21 | handelsrechtlichen Vorschriften oder des auf das Versicherungsunternehmen | ||||
22 | anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie | ||||
23 | 91/674/EWG, | ||||
24 | 2. | ||||
25 | in Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, | ||||
26 | der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem | ||||
27 | jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses des | ||||
28 | Versicherungsunternehmens gelten. |
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