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Sie können sich § 340 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt. 2§ 340l Abs. 2 und 3 ist außerdem auf Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigniederlassungen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 dieses Gesetzes betreiben. 3Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
(4) 1Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. 2§ 340c Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit letztere Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind. 3Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
1(4a) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 3 von der Anwendung ausgenommen sind. 2§ 340c Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese Skontroführer im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind. 3Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
(5) 1Dieser Unterabschnitt ist auch auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. 2Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.
f | 1 | (1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 | f | 1 | (1) Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 |
2 | des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. | 2 | des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. | ||
3 | 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf | 3 | 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf | ||
4 | Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht | 4 | Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht | ||
5 | Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des | 5 | Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des | ||
6 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die | 6 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die | ||
7 | Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als | 7 | Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als | ||
8 | Kreditinstitut gilt. § 340l Abs. 2 und 3 ist außerdem auf | 8 | Kreditinstitut gilt. § 340l Abs. 2 und 3 ist außerdem auf | ||
9 | Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes | 9 | Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes | ||
10 | über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c | 10 | über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c | ||
11 | Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigniederlassungen | 11 | Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigniederlassungen | ||
12 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 dieses | 12 | Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 dieses | ||
13 | Gesetzes betreiben. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, | 13 | Gesetzes betreiben. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, | ||
14 | die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben | 14 | die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben | ||
15 | unberührt. | 15 | unberührt. | ||
16 | (2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 | 16 | (2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 | ||
17 | des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergänzend | 17 | des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergänzend | ||
18 | anzuwenden, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen | 18 | anzuwenden, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen | ||
19 | eigentümlichen Geschäften gehören. | 19 | eigentümlichen Geschäften gehören. | ||
20 | (3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung | 20 | (3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung | ||
21 | nicht anzuwenden. | 21 | nicht anzuwenden. | ||
22 | (4) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im | 22 | (4) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im | ||
23 | Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie | 23 | Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie | ||
24 | nicht nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie | 24 | nicht nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie | ||
25 | auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der | 25 | auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der | ||
26 | nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des | 26 | nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des | ||
27 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die | 27 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die | ||
28 | Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als | 28 | Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als | ||
29 | Finanzdienstleistungsinstitut gilt. § 340c Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf | 29 | Finanzdienstleistungsinstitut gilt. § 340c Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf | ||
30 | Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit letztere | 30 | Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit letztere | ||
31 | Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und nicht | 31 | Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und nicht | ||
32 | CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das | 32 | CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das | ||
33 | Kreditwesen sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, | 33 | Kreditwesen sind. Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, | ||
34 | die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben | 34 | die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben | ||
35 | unberührt. | 35 | unberührt. | ||
36 | (4a) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wertpapierinstitute im Sinne des | 36 | (4a) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wertpapierinstitute im Sinne des | ||
37 | § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden, soweit sie nicht nach | 37 | § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden, soweit sie nicht nach | ||
38 | dessen § 3 von der Anwendung ausgenommen sind. § 340c Absatz 1 ist nicht | 38 | dessen § 3 von der Anwendung ausgenommen sind. § 340c Absatz 1 ist nicht | ||
39 | anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese Skontroführer im Sinne des § 27 | 39 | anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese Skontroführer im Sinne des § 27 | ||
40 | Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind. Zusätzliche Anforderungen auf | 40 | Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind. Zusätzliche Anforderungen auf | ||
t | 41 | Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen | t | 41 | Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt. |
42 | bestehen, bleiben unberührt. | ||||
43 | (5) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 | 42 | (5) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 | ||
44 | des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. Zusätzliche Anforderungen | 43 | des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. Zusätzliche Anforderungen | ||
45 | auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für | 44 | auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für | ||
46 | Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt. | 45 | Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt. |
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