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Sie können sich § 335a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt. 2Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.
(2) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. 2Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen. 3Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 4Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. 5Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende. 6Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. 7Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft. 8§ 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 9§ 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3) 1Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat. 2Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt. 3Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. 4Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu. 5Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. 6Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung | Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; | t | 1 | Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung | Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder | f | 1 | (1) Gegen die Entscheidung, durch die das Ordnungsgeld festgesetzt oder |
2 | der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 2 | der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | ||
3 | verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet | 3 | verworfen wird, sowie gegen die Entscheidung nach § 335 Absatz 3 Satz 5 findet | ||
4 | die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in | 4 | die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in | ||
5 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 5 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
6 | statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes | 6 | statt, soweit sich aus Satz 2 oder den nachstehenden Absätzen nichts anderes | ||
7 | ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung | 7 | ergibt. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung | ||
8 | eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat. | 8 | eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat. | ||
9 | (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über | 9 | (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über | ||
10 | sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur | 10 | sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. Zur | ||
11 | Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer | 11 | Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer | ||
12 | übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das | 12 | übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das | ||
13 | Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die | 13 | Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die | ||
14 | Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder | 14 | Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder | ||
15 | weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese | 15 | weiteren Landgerichten zu übertragen. Die Landesregierung kann diese | ||
16 | Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem | 16 | Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Ist bei dem | ||
17 | Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an | 17 | Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an | ||
18 | die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die | 18 | die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet über die Beschwerde die | ||
19 | Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend | 19 | Zivilkammer, so sind die §§ 348 und 348a der Zivilprozessordnung entsprechend | ||
20 | anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde | 20 | anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde | ||
21 | entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen | 21 | entscheidet der Vorsitzende. Das Landgericht kann nach billigem Ermessen | ||
22 | bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur | 22 | bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur | ||
23 | zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus | 23 | zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus | ||
24 | der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das | 24 | der Staatskasse zu erstatten sind. Satz 6 gilt entsprechend, wenn das | ||
25 | Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis | 25 | Bundesamt der Beschwerde abhilft. § 91 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 103 bis | ||
26 | 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist | 26 | 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 335 Absatz 2 Satz 3 ist | ||
27 | anzuwenden. | 27 | anzuwenden. | ||
28 | (3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, | 28 | (3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, | ||
29 | wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten | 29 | wenn das Landgericht sie zugelassen hat. Für die Rechtsbeschwerde gelten | ||
30 | die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | 30 | die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | ||
31 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus | 31 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus | ||
32 | diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet | 32 | diesem Absatz nichts anderes ergibt. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet | ||
33 | das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die | 33 | das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht. Die | ||
t | 34 | Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu. Vor dem Oberlandesgericht | t | 34 | Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu und kann auch gegen eine vom |
35 | müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies | 35 | Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 | ||
36 | gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 | 36 | Absatz 4 Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen | ||
37 | gelten entsprechend. | 37 | werden. Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen | ||
38 | Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt. Absatz 1 | ||||
39 | Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend. | ||||
38 | (4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit | 40 | (4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit | ||
39 | dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften | 41 | dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften | ||
40 | entsprechend anzuwenden: | 42 | entsprechend anzuwenden: | ||
41 | 1. | 43 | 1. | ||
42 | § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | 44 | § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
43 | sowie | 45 | sowie | ||
44 | 2. | 46 | 2. | ||
45 | § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes | 47 | § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes | ||
46 | über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, | 48 | über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, | ||
47 | in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die | 49 | in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die | ||
48 | Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen | 50 | Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen | ||
49 | kann. | 51 | kann. |
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