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Sie können sich § 335 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die
(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:
(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist
(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.
1(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. 2Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1
(3) 1Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. 2Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 3Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. 4Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. 5Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.
(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:
(5) 1Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. 3Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. 4Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. 5Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 6Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. 7Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. 8Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar. 9Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
(5a) (weggefallen)
(6) 1Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. 2Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.
(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen | Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen |
Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen | Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer | f | 1 | (1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer |
2 | Kapitalgesellschaft, die | 2 | Kapitalgesellschaft, die | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des | 4 | § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des | ||
5 | Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer | 5 | Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer | ||
6 | Unterlagen der Rechnungslegung oder | 6 | Unterlagen der Rechnungslegung oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der | 8 | § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der | ||
9 | Hauptniederlassung | 9 | Hauptniederlassung | ||
10 | nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen | 10 | nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen | ||
11 | Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren | 11 | Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren | ||
12 | nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § | 12 | nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § | ||
n | 13 | 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, | n | 13 | 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie |
14 | an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der | 14 | angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten | ||
15 | Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die | 15 | Organs der Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die | ||
16 | Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des | 16 | Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des | ||
17 | vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten | 17 | vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten | ||
18 | zu erfüllen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der | 18 | zu erfüllen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der | ||
19 | Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- | 19 | Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- | ||
20 | oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, | 20 | oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, | ||
21 | noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens | 21 | noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens | ||
22 | zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene | 22 | zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene | ||
23 | Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu. | 23 | Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu. | ||
24 | (1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, | 24 | (1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, | ||
25 | beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge: | 25 | beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge: | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | zehn Millionen Euro, | 27 | zehn Millionen Euro, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der | 29 | 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der | ||
30 | Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder | 30 | Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen | 32 | das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen | ||
33 | wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne | 33 | wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne | ||
34 | und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. | 34 | und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden. | ||
35 | Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der | 35 | Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der | ||
36 | Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 | 36 | Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 | ||
37 | höchstens den höheren der folgenden Beträge: | 37 | höchstens den höheren der folgenden Beträge: | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | zwei Millionen Euro oder | 39 | zwei Millionen Euro oder | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der | 41 | das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der | ||
42 | wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und | 42 | wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und | ||
43 | kann geschätzt werden. | 43 | kann geschätzt werden. | ||
44 | (1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist | 44 | (1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
n | 46 | im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und | n | 46 | im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den |
47 | Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 der sich aus dem auf das | 47 | handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der | ||
48 | Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, | 48 | Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den | ||
49 | 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG | 49 | Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU | ||
50 | des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten | ||||
51 | Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. | ||||
52 | 1) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf | ||||
53 | diese Erträge erhobener Steuern, | ||||
54 | 2. | ||||
55 | im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das | ||||
56 | Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 | ||||
57 | der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den | ||||
58 | Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen | ||||
59 | (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der | ||||
60 | Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, | ||||
61 | 3. | ||||
62 | im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der | 50 | aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der | ||
63 | Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen | 51 | Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen | ||
64 | Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. | 52 | Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU, | ||
53 | 2. | ||||
54 | in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der | ||||
55 | Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die | ||||
56 | nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses | ||||
57 | der Kapitalgesellschaft gelten. | ||||
65 | Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um | 58 | Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um | ||
66 | ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der | 59 | ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der | ||
67 | Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des | 60 | Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des | ||
68 | Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen | 61 | Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen | ||
n | 69 | aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von | n | 62 | aufgestellt wird. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das |
70 | Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist | 63 | maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder | ||
71 | der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren | ||||
72 | Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder | ||||
73 | Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der | ||||
74 | Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr | 64 | Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; | ||
75 | maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt | 65 | ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden. | ||
76 | werden. | ||||
77 | (1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, | 66 | (1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, | ||
78 | hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen. | 67 | hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen. | ||
79 | (1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für | 68 | (1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für | ||
80 | Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß | 69 | Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß | ||
81 | Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein | 70 | Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein | ||
82 | Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche | 71 | Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche | ||
83 | Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die | 72 | Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die | ||
84 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über | 73 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über | ||
85 | den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. | 74 | den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. | ||
n | 86 | (2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 | n | 75 | (2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 |
87 | Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen | 76 | Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in | ||
88 | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § | 77 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
89 | 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 | 78 | sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ | ||
90 | und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach | 79 | 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des | ||
91 | Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das | 80 | Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze | ||
92 | Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der | 81 | entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein | ||
93 | Beteiligten sind auch befugt | 82 | Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt | ||
94 | 1. | 83 | 1. | ||
95 | Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, | 84 | Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, | ||
96 | 2. | 85 | 2. | ||
97 | Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, | 86 | Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, | ||
98 | 3. | 87 | 3. | ||
99 | Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des | 88 | Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des | ||
100 | Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des | 89 | Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des | ||
101 | Steuerberatungsgesetzes, | 90 | Steuerberatungsgesetzes, | ||
102 | 4. | 91 | 4. | ||
103 | zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ | 92 | zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ | ||
104 | 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser | 93 | 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser | ||
105 | Befugnisse sowie | 94 | Befugnisse sowie | ||
106 | 5. | 95 | 5. | ||
107 | Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des | 96 | Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des | ||
108 | Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des | 97 | Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des | ||
109 | Steuerberatungsgesetzes handeln. | 98 | Steuerberatungsgesetzes handeln. | ||
110 | (2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung | 99 | (2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung | ||
111 | werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die | 100 | werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die | ||
112 | elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | 101 | elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
113 | entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1 | 102 | entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1 | ||
114 | 1. | 103 | 1. | ||
115 | nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf | 104 | nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf | ||
116 | a) | 105 | a) | ||
117 | die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, | 106 | die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1, | ||
118 | b) | 107 | b) | ||
119 | die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und | 108 | die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und | ||
120 | c) | 109 | c) | ||
121 | den Erlass von Zwischenverfügungen; | 110 | den Erlass von Zwischenverfügungen; | ||
122 | 2. | 111 | 2. | ||
123 | nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der | 112 | nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der | ||
124 | Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie | 113 | Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie | ||
125 | 3. | 114 | 3. | ||
126 | einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem | 115 | einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem | ||
127 | Justizbeitreibungsgesetz. | 116 | Justizbeitreibungsgesetz. | ||
128 | Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, | 117 | Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, | ||
129 | die automatisiert erlassen werden können. | 118 | die automatisiert erlassen werden können. | ||
130 | (3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter | 119 | (3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter | ||
131 | Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer | 120 | Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer | ||
132 | Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen | 121 | Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen | ||
133 | Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die | 122 | Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die | ||
134 | Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den | 123 | Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den | ||
135 | Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch | 124 | Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch | ||
136 | kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt | 125 | kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt | ||
137 | werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die | 126 | werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die | ||
138 | Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der | 127 | Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der | ||
139 | Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die | 128 | Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die | ||
140 | Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben. | 129 | Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben. | ||
141 | (4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der | 130 | (4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der | ||
142 | Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels | 131 | Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels | ||
143 | Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und | 132 | Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und | ||
144 | zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes | 133 | zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes | ||
145 | zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf | 134 | zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf | ||
146 | der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt | 135 | der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt | ||
147 | herabzusetzen: | 136 | herabzusetzen: | ||
148 | 1. | 137 | 1. | ||
149 | auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer | 138 | auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer | ||
150 | Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; | 139 | Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben; | ||
151 | 2. | 140 | 2. | ||
152 | auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine | 141 | auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine | ||
153 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; | 142 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt; | ||
154 | 3. | 143 | 3. | ||
155 | auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht | 144 | auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht | ||
156 | worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder | 145 | worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder | ||
157 | 4. | 146 | 4. | ||
158 | jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die | 147 | jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die | ||
159 | Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben. | 148 | Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben. | ||
160 | Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der | 149 | Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der | ||
161 | Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind. | 150 | Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind. | ||
162 | (5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist | 151 | (5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist | ||
163 | nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung | 152 | nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung | ||
164 | nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den | 153 | nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den | ||
165 | vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der | 154 | vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der | ||
166 | vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, | 155 | vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, | ||
167 | wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der | 156 | wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der | ||
168 | Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des | 157 | Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des | ||
169 | Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur | 158 | Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur | ||
170 | Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den | 159 | Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den | ||
171 | Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs | 160 | Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs | ||
172 | Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines | 161 | Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines | ||
173 | Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder | 162 | Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder | ||
174 | Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann | 163 | Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann | ||
175 | Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht | 164 | Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht | ||
n | 176 | anfechtbar. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder | n | 165 | anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten |
177 | ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, | 166 | Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des | ||
178 | können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass | 167 | Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten | ||
179 | sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch | 168 | mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert | ||
180 | einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. | 169 | waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen | ||
170 | Verpflichtung nachzukommen. | ||||
181 | (5a) (weggefallen) | 171 | (5a) (weggefallen) | ||
182 | (6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 | 172 | (6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 | ||
183 | keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 | 173 | keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 | ||
184 | Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 | 174 | Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||
185 | bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der | 175 | bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der | ||
186 | Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 | 176 | Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 | ||
187 | Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für | 177 | Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für | ||
188 | das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die | 178 | das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die | ||
189 | Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach | 179 | Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach | ||
190 | Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen | 180 | Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen | ||
191 | der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 | 181 | der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 | ||
192 | und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend | 182 | und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend | ||
193 | mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt. | 183 | mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt. | ||
n | 194 | (7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann zur | n | 184 | (7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der |
195 | näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen | 185 | elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in | ||
196 | Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung | 186 | der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
197 | durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 187 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
198 | 1. | 188 | 1. | ||
199 | die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor | 189 | die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor | ||
200 | Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, | 190 | Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden, | ||
201 | 2. | 191 | 2. | ||
202 | die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen | 192 | die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen | ||
203 | Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der | 193 | Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der | ||
204 | einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der | 194 | einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der | ||
205 | Barrierefreiheit festlegen, | 195 | Barrierefreiheit festlegen, | ||
206 | 3. | 196 | 3. | ||
207 | die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem | 197 | die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem | ||
208 | Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, | 198 | Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen, | ||
209 | 4. | 199 | 4. | ||
210 | die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, | 200 | die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben, | ||
211 | 5. | 201 | 5. | ||
212 | elektronische Formulare einführen und | 202 | elektronische Formulare einführen und | ||
213 | a) | 203 | a) | ||
214 | bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder | 204 | bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder | ||
215 | teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, | 205 | teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind, | ||
216 | b) | 206 | b) | ||
217 | eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur | 207 | eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur | ||
218 | Nutzung bereitzustellen sind, und | 208 | Nutzung bereitzustellen sind, und | ||
219 | c) | 209 | c) | ||
220 | bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von | 210 | bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von | ||
221 | Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § | 211 | Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § | ||
222 | 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen | 212 | 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen | ||
223 | Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte- | 213 | Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte- | ||
224 | Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann, | 214 | Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann, | ||
225 | 6. | 215 | 6. | ||
226 | Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass | 216 | Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass | ||
227 | von Entscheidungen festlegen, | 217 | von Entscheidungen festlegen, | ||
228 | 7. | 218 | 7. | ||
229 | die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in | 219 | die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in | ||
230 | Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der | 220 | Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der | ||
231 | Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und | 221 | Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und | ||
232 | 8. | 222 | 8. | ||
233 | die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu | 223 | die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu | ||
234 | einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten. | 224 | einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten. | ||
t | 235 | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die | t | 225 | Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Satzes 1 durch |
236 | Ermächtigungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 226 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz | ||
237 | Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz übertragen. | 227 | übertragen. |
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