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Sie können sich § 325a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für diese die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt oder hinterlegt worden sind, nach den §§ 325, 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist anzuwenden. Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von den nach Satz 1 verpflichteten Personen einer dieser Zweigniederlassungen offengelegt zu werden. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der Registernummer der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung gemäß Satz 2 bewirkt worden ist. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.
(3) 1Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das Recht des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich. 2Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. 3§ 326 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die das Unternehmensregister führende Stelle fordert die Kapitalgesellschaft zur unverzüglichen Offenlegung der Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist.
Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland | Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland | ||||
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3 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz | 3 | angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder | ||
4 | 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die | 4 | des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaft für diese die Unterlagen | ||
5 | gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für diese die Unterlagen der | ||||
6 | Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die | 5 | der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die | ||
7 | Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt oder | 6 | Hauptniederlassung maßgeblichen Recht aufgestellt, geprüft und offengelegt | ||
8 | hinterlegt worden sind, nach den §§ 325, 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist | 7 | worden sind, nach den §§ 325, 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist anzuwenden. | ||
9 | anzuwenden. Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben | 8 | Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, | ||
10 | Gesellschaft, brauchen die Unterlagen der Rechnungslegung der | 9 | brauchen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von den | ||
11 | Hauptniederlassung nur von den nach Satz 1 verpflichteten Personen einer | 10 | nach Satz 1 verpflichteten Personen einer dieser Zweigniederlassungen | ||
12 | dieser Zweigniederlassungen offengelegt zu werden. In diesem Fall beschränkt | 11 | offengelegt zu werden. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht | ||
13 | sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe | 12 | der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der | ||
14 | des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der Registernummer der | 13 | Zweigniederlassung, des Registers sowie der Registernummer der | ||
15 | Zweigniederlassung, für die die Offenlegung gemäß Satz 2 bewirkt worden ist. | 14 | Zweigniederlassung, für die die Offenlegung gemäß Satz 2 bewirkt worden ist. | ||
16 | Die Unterlagen sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Soweit dies nicht die | 15 | Die Unterlagen sind in deutscher Sprache zu übermitteln. Soweit dies nicht die | ||
17 | Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der | 16 | Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der | ||
18 | Hauptniederlassung auch | 17 | Hauptniederlassung auch | ||
19 | 1. | 18 | 1. | ||
20 | in englischer Sprache oder | 19 | in englischer Sprache oder | ||
21 | 2. | 20 | 2. | ||
22 | in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift | 21 | in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift | ||
23 | oder, | 22 | oder, | ||
24 | 3. | 23 | 3. | ||
25 | wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese | 24 | wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese | ||
26 | nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer | 25 | nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer | ||
27 | bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem | 26 | bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem | ||
28 | Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur | 27 | Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur | ||
29 | Beglaubigung befugt ist, | 28 | Beglaubigung befugt ist, | ||
30 | übermittelt werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte | 29 | übermittelt werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte | ||
31 | Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln. | 30 | Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln. | ||
32 | (2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von | 31 | (2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von | ||
33 | Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne | 32 | Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne | ||
34 | des § 341 errichtet werden. | 33 | des § 341 errichtet werden. | ||
35 | (3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer | 34 | (3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer | ||
36 | Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die | 35 | Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die | ||
37 | Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen | 36 | Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen | ||
t | 38 | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das Recht des Vertragsstaates des | t | 37 | Staates maßgeblich. Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie |
39 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine | 38 | maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz | ||
40 | Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die | 39 | erfüllen, darf sie die Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hinterlegung | ||
41 | Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die | ||||
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43 | Absatz 2 gilt entsprechend. | 40 | bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entsprechend. | ||
44 | (4) Die das Unternehmensregister führende Stelle fordert die | 41 | (4) Die das Unternehmensregister führende Stelle fordert die | ||
45 | Kapitalgesellschaft zur unverzüglichen Offenlegung der Änderung der Unterlagen | 42 | Kapitalgesellschaft zur unverzüglichen Offenlegung der Änderung der Unterlagen | ||
46 | der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs | 43 | der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs | ||
47 | nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist. | 44 | nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist. |
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