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(1) 1Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. 2Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. 3In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen. 4Über das Ergebnis der Prüfung nach § 317 Absatz 3a ist in einem besonderen Abschnitt zu berichten.
(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.
(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob
(3) 1In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. 2Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.
(4) 1Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). 2Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. 3Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. 4Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
(5) 1Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) 1Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. 2Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der gemeinsamen Bestellung von
(7) 1Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. 2Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. 3Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. 4Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.
Bestätigungsvermerk | Bestätigungsvermerk | ||||
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f | 1 | (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem | f | 1 | (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem |
2 | Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss | 2 | Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss | ||
3 | zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang | 3 | zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang | ||
4 | der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und | 4 | der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und | ||
5 | Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des | 5 | Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des | ||
6 | Prüfungsergebnisses zu enthalten. In einem einleitenden Abschnitt haben | 6 | Prüfungsergebnisses zu enthalten. In einem einleitenden Abschnitt haben | ||
7 | zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den | 7 | zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den | ||
8 | angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Über das Ergebnis der | 8 | angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Über das Ergebnis der | ||
t | 9 | Prüfung nach § 317 Absatz 3a ist in einem besonderen Abschnitt zu berichten. | t | 9 | Prüfungen nach § 317 Absatz 3a und 3b ist jeweils in einem besonderen |
10 | Abschnitt zu berichten. | ||||
10 | (1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die | 11 | (1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die | ||
11 | internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen | 12 | internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen | ||
12 | Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG | 13 | Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG | ||
13 | angenommen worden sind. | 14 | angenommen worden sind. | ||
14 | (2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob | 15 | (2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob | ||
15 | 1. | 16 | 1. | ||
16 | ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, | 17 | ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, | ||
17 | 2. | 18 | 2. | ||
18 | ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, | 19 | ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, | ||
19 | 3. | 20 | 3. | ||
20 | der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder | 21 | der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder | ||
21 | 4. | 22 | 4. | ||
22 | der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht | 23 | der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht | ||
23 | in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. | 24 | in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. | ||
24 | Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und | 25 | Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und | ||
25 | problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die | 26 | problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die | ||
26 | gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die | 27 | gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die | ||
27 | den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens | 28 | den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens | ||
28 | gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines | 29 | gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines | ||
29 | Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum | 30 | Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum | ||
30 | Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das | 31 | Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das | ||
31 | Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen | 32 | Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen | ||
32 | entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur | 33 | entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur | ||
33 | von untergeordneter Bedeutung ist. | 34 | von untergeordneter Bedeutung ist. | ||
34 | (3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) | 35 | (3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) | ||
35 | hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte | 36 | hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte | ||
36 | Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen | 37 | Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen | ||
37 | Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss | 38 | Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss | ||
38 | aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach | 39 | aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach | ||
39 | seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter | 40 | seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter | ||
40 | Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger | 41 | Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger | ||
41 | maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen | 42 | maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen | ||
42 | entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | 43 | entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der | ||
43 | Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann | 44 | Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann | ||
44 | zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer | 45 | zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer | ||
45 | Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken. | 46 | Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken. | ||
46 | (4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine | 47 | (4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine | ||
47 | Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu | 48 | Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu | ||
48 | versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der | 49 | versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der | ||
49 | nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die | 50 | nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die | ||
50 | Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet | 51 | Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet | ||
51 | Anwendung. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt | 52 | Anwendung. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt | ||
52 | werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer | 53 | werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer | ||
53 | vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den | 54 | vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den | ||
54 | tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der | 55 | tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der | ||
55 | Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. | 56 | Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. | ||
56 | (5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der | 57 | (5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der | ||
57 | Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung | 58 | Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung | ||
58 | des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 | 59 | des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 | ||
59 | Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 60 | Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
60 | (6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu | 61 | (6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu | ||
61 | erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des | 62 | erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des | ||
62 | Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem | 63 | Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem | ||
63 | Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang | 64 | Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang | ||
64 | steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder | 65 | steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder | ||
65 | Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht | 66 | Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht | ||
66 | insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des | 67 | insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des | ||
67 | Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und | 68 | Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und | ||
68 | Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. | 69 | Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. | ||
69 | (6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum | 70 | (6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum | ||
70 | Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses | 71 | Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses | ||
71 | einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht | 72 | einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht | ||
72 | möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in | 73 | möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in | ||
73 | einem gesonderten Absatz vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der | 74 | einem gesonderten Absatz vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der | ||
74 | gemeinsamen Bestellung von | 75 | gemeinsamen Bestellung von | ||
75 | 1. | 76 | 1. | ||
76 | Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, | 77 | Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, | ||
77 | 2. | 78 | 2. | ||
78 | vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften sowie | 79 | vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften sowie | ||
79 | 3. | 80 | 3. | ||
80 | Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach den Nummern 1 und 2. | 81 | Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach den Nummern 1 und 2. | ||
81 | (7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über | 82 | (7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über | ||
82 | seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers | 83 | seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers | ||
83 | und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat | 84 | und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat | ||
84 | die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. Der | 85 | die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. Der | ||
85 | Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den | 86 | Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den | ||
86 | Prüfungsbericht aufzunehmen. Ist der Abschlussprüfer eine | 87 | Prüfungsbericht aufzunehmen. Ist der Abschlussprüfer eine | ||
87 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den | 88 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den | ||
88 | Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die | 89 | Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die | ||
89 | Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf | 90 | Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf | ||
90 | Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. | 91 | Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. |
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