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Sie können sich § 315e HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels nur § 294 Abs. 3, § 297 Absatz 1a, 2 Satz 4, § 298 Abs. 1, dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs. 2 und 3, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Absatz 3 sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, entsprechend anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
(3) 1Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. 2Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.
f | 1 | (1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels | f | 1 | (1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels |
2 | einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) | 2 | einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) | ||
t | 3 | Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in | t | 3 | Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 |
4 | der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 | 4 | betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 | ||
5 | vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. | ||||
6 | L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, verpflichtet, die nach den | ||||
5 | der genannten Verordnung übernommenen internationalen | 7 | Artikeln 2, 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen | ||
6 | Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den Vorschriften des Zweiten | 8 | Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so sind von den Vorschriften des Zweiten | ||
7 | bis Achten Titels nur § 294 Abs. 3, § 297 Absatz 1a, 2 Satz 4, § 298 Abs. 1, | 9 | bis Achten Titels nur § 294 Abs. 3, § 297 Absatz 1a, 2 Satz 4, § 298 Abs. 1, | ||
8 | dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs. 2 | 10 | dieser jedoch nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner § 313 Abs. 2 | ||
9 | und 3, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Absatz 3 sowie die Bestimmungen des | 11 | und 3, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Absatz 3 sowie die Bestimmungen des | ||
10 | Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den | 12 | Neunten Titels und die Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die den | ||
11 | Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, entsprechend | 13 | Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht betreffen, entsprechend | ||
12 | anzuwenden. | 14 | anzuwenden. | ||
13 | (2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren | 15 | (2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, haben ihren | ||
14 | Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen | 16 | Konzernabschluss nach den dort genannten internationalen | ||
15 | Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum | 17 | Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis zum | ||
16 | jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 | 18 | jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers im Sinne des § 2 | ||
17 | Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt | 19 | Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel an einem organisierten Markt | ||
18 | im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt | 20 | im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im Inland beantragt | ||
19 | worden ist. | 21 | worden ist. | ||
20 | (3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen | 22 | (3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dürfen | ||
21 | ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen | 23 | ihren Konzernabschluss nach den in Absatz 1 genannten internationalen | ||
22 | Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein Unternehmen, | 24 | Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen. Ein Unternehmen, | ||
23 | das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten | 25 | das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten | ||
24 | Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen. | 26 | Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen. |
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