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(1) 1Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer Sprache offengelegt wird. 2Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.
(2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | ||||
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t | 1 | Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | t | 1 | Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen |
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines | f | 1 | (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines |
2 | Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 2 | Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
3 | in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 3 | in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
4 | Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen | 4 | Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen | ||
5 | Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes | 5 | Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes | ||
6 | 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines | 6 | 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines | ||
7 | Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks | 7 | Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks | ||
8 | über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und | 8 | über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und | ||
9 | Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer | 9 | Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer | ||
10 | Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein | 10 | Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein | ||
11 | befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von | 11 | befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von | ||
12 | seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als | 12 | seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als | ||
13 | Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | 13 | Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
14 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 14 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
15 | Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung | 15 | Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung | ||
16 | des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen | 16 | des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen | ||
17 | verpflichtet wäre. | 17 | verpflichtet wäre. | ||
18 | (2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit | 18 | (2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit | ||
19 | Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | 19 | Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
20 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben | 20 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben | ||
21 | befreiende Wirkung, wenn | 21 | befreiende Wirkung, wenn | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den | 23 | das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den | ||
24 | befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind, | 24 | befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen | 26 | der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen | ||
27 | anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang mit | 27 | anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang mit | ||
28 | den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards | 28 | den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards | ||
29 | aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist, | 29 | aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen | 31 | der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen | ||
32 | anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im | 32 | anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im | ||
33 | Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist, | 33 | Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist, | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende | 35 | der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende | ||
36 | Angaben enthält: | 36 | Angaben enthält: | ||
37 | a) | 37 | a) | ||
38 | Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß | 38 | Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß | ||
39 | und Konzernlagebericht aufstellt, | 39 | und Konzernlagebericht aufstellt, | ||
40 | b) | 40 | b) | ||
41 | einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß | 41 | einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß | ||
42 | und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und | 42 | und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und | ||
43 | c) | 43 | c) | ||
44 | eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht | 44 | eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht | ||
45 | abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden. | 45 | abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden. | ||
46 | Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; | 46 | Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; | ||
47 | unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des | 47 | unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des | ||
48 | befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei | 48 | befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei | ||
49 | Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. | 49 | Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. | ||
50 | Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von | 50 | Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von | ||
t | 51 | Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei | t | 51 | Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 |
52 | Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates | 52 | vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L | ||
53 | vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten | 53 | 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, und bei Versicherungsunternehmen | ||
54 | Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) in ihren | 54 | im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über | ||
55 | jeweils geltenden Fassungen zu erfolgen. | 55 | den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von | ||
56 | Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch | ||||
57 | die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden | ||||
58 | ist, zu erfolgen. | ||||
56 | (3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach | 59 | (3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach | ||
57 | Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn | 60 | Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn | ||
58 | 1. | 61 | 1. | ||
59 | das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § | 62 | das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § | ||
60 | 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere | 63 | 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere | ||
61 | im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, | 64 | im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, | ||
62 | 2. | 65 | 2. | ||
63 | Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften | 66 | Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften | ||
64 | auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter | 67 | auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter | ||
65 | Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden | 68 | Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden | ||
66 | Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des | 69 | Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des | ||
67 | Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines | 70 | Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines | ||
68 | Konzernlageberichts beantragt haben. | 71 | Konzernlageberichts beantragt haben. |
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