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Sie können sich § 271 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. 2Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. 3Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. 4Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. 5Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
Beteiligungen. Verbundene Unternehmen | Beteiligungen. Verbundene Unternehmen | ||||
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f | 1 | (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, | f | 1 | (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, |
2 | dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu | 2 | dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu | ||
3 | jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in | 3 | jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in | ||
4 | Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, | 4 | Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, | ||
5 | wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des | 5 | wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des | ||
6 | Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden | 6 | Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden | ||
7 | ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen | 7 | ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen | ||
8 | überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes | 8 | überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes | ||
9 | entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen | 9 | entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen | ||
10 | Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches. | 10 | Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches. | ||
t | 11 | (2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die | t | 11 | (2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer |
12 | als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines | 12 | Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander | ||
13 | Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung | 13 | Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und | ||
14 | einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden | 14 | Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen | ||
15 | Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn | 15 | Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen. | ||
16 | die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach | ||||
17 | den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die | ||||
18 | nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen. |
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