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Sie können sich § 253 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. 2Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. 3Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 45 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. 5Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. 6Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. 7Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) 1Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. 4Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. 5In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) 1Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. 2Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. 3Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. 4Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. 5Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. 6Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) 1Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. 2Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) 1Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. 2Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) 1Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. 2Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
Zugangs- und Folgebewertung | Zugangs- und Folgebewertung | ||||
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t | 1 | Zugangs- und Folgebewertung | t | 1 | Zugangs- und Folgebewertung |
Zugangs- und Folgebewertung | Zugangs- und Folgebewertung | ||||
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f | 1 | (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder | f | 1 | (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder |
2 | Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis | 2 | Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis | ||
3 | 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und | 3 | 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und | ||
4 | Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung | 4 | Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung | ||
5 | notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von | 5 | notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von | ||
6 | Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden | 6 | Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden | ||
7 | Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, | 7 | Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, | ||
8 | sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere | 8 | sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere | ||
9 | anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § | 9 | anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § | ||
10 | 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem | 10 | 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem | ||
11 | beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) | 11 | beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) | ||
12 | dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von | 12 | dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von | ||
13 | keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und | 13 | keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und | ||
14 | § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine | 14 | § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine | ||
15 | Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten | 15 | Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten | ||
16 | Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach | 16 | Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach | ||
17 | Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen | 17 | Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen | ||
18 | ist. | 18 | ist. | ||
19 | (2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind | 19 | (2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind | ||
20 | abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen | 20 | abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen | ||
21 | Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für | 21 | Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für | ||
22 | Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und | 22 | Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und | ||
23 | im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren | 23 | im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren | ||
24 | ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für | 24 | ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für | ||
25 | Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige | 25 | Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige | ||
26 | Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst | 26 | Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst | ||
27 | werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die | 27 | werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die | ||
28 | Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende | 28 | Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende | ||
29 | Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der | 29 | Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der | ||
30 | nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der | 30 | nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der | ||
31 | Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und | 31 | Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und | ||
32 | monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht | 32 | monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht | ||
33 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der | 33 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der | ||
t | 34 | Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das | t | 34 | Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der |
35 | Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die | 35 | Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren | ||
36 | Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe. | 36 | Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe. | ||
37 | (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich | 37 | (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich | ||
38 | begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige | 38 | begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige | ||
39 | Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder | 39 | Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder | ||
40 | Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der | 40 | Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der | ||
41 | Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in | 41 | Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in | ||
42 | Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen | 42 | Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen | ||
43 | immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich | 43 | immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich | ||
44 | geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten | 44 | geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten | ||
45 | über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen | 45 | über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen | ||
46 | entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne | 46 | entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne | ||
47 | Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei | 47 | Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei | ||
48 | Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder | 48 | Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder | ||
49 | Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem | 49 | Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem | ||
50 | niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. | 50 | niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. | ||
51 | Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei | 51 | Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei | ||
52 | voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. | 52 | voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. | ||
53 | (4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen | 53 | (4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen | ||
54 | vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus | 54 | vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus | ||
55 | einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- | 55 | einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- | ||
56 | oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder | 56 | oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder | ||
57 | Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am | 57 | Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am | ||
58 | Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. | 58 | Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. | ||
59 | (5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 | 59 | (5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 | ||
60 | darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein | 60 | darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein | ||
61 | niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder | 61 | niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder | ||
62 | Firmenwertes ist beizubehalten. | 62 | Firmenwertes ist beizubehalten. | ||
63 | (6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist | 63 | (6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist | ||
64 | der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des | 64 | der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des | ||
65 | entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn | 65 | entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn | ||
66 | Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des | 66 | Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des | ||
67 | entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben | 67 | entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben | ||
68 | Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur | 68 | Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur | ||
69 | ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei | 69 | ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei | ||
70 | verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines | 70 | verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines | ||
71 | Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der | 71 | Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der | ||
72 | Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder | 72 | Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder | ||
73 | unter der Bilanz darzustellen. | 73 | unter der Bilanz darzustellen. |
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