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Sie können sich § 92a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. 2Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. 2In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
f | 1 | (1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich | f | 1 | (1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich |
2 | nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und | 2 | nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und | ||
3 | Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das | 3 | Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann das | ||
t | 4 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem | t | 4 | Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für |
5 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Verbänden der | 5 | Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung von Verbänden der Handelsvertreter | ||
6 | Handelsvertreter und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der | 6 | und der Unternehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||
7 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen | 7 | Bundesrates bedarf, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des | ||
8 | Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und | 8 | Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen | ||
9 | wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten | 9 | Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen | ||
10 | Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können | 10 | sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht | ||
11 | vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. | 11 | ausgeschlossen oder beschränkt werden. | ||
12 | (2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines | 12 | (2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines | ||
13 | Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge | 13 | Versicherungsvertreters, der auf Grund eines Vertrags oder mehrerer Verträge | ||
14 | damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder | 14 | damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder | ||
15 | abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen | 15 | abzuschließen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen | ||
16 | bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des | 16 | bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des | ||
17 | Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die | 17 | Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die | ||
18 | Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge | 18 | Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge | ||
19 | haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der | 19 | haben würde. In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, die nicht der | ||
20 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die | 20 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die | ||
21 | festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder | 21 | festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder | ||
22 | anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der | 22 | anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der | ||
23 | Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat. | 23 | Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat. |
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