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Sie können sich § 9a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. 2Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes. 3Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. 4Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen. 5Eine juristische Person des Privatrechts darf nur beliehen werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate zu regeln. 2Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters, die technischen Einzelheiten zur Anmeldung und Identifikation von Nutzern des Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Einzelheiten der Prüfung der übermittelten Daten, Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln. 2Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. 3Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen.
Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung | Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung | ||||
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3 | juristischen Person des Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu | 3 | Privatrechts die Aufgaben nach § 8b Abs. 1 zu übertragen. Der Beliehene | ||
4 | übertragen. Der Beliehene erlangt die Stellung einer Justizbehörde des | 4 | erlangt die Stellung einer Justizbehörde des Bundes. Zur Erstellung von | ||
5 | Bundes. Zur Erstellung von Beglaubigungen führt der Beliehene ein | 5 | Beglaubigungen führt der Beliehene ein Dienstsiegel; nähere Einzelheiten | ||
6 | Dienstsiegel; nähere Einzelheiten hierzu können in der Rechtsverordnung nach | 6 | hierzu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden. Die | ||
7 | Satz 1 geregelt werden. Die Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll | 7 | Dauer der Beleihung ist zu befristen; sie soll fünf Jahre nicht | ||
8 | fünf Jahre nicht unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind | 8 | unterschreiten; Kündigungsrechte aus wichtigem Grund sind vorzusehen. Eine | ||
9 | vorzusehen. Eine juristische Person des Privatrechts darf nur beliehen | 9 | juristische Person des Privatrechts darf nur beliehen werden, wenn sie | ||
10 | werden, wenn sie grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von | 10 | grundlegende Erfahrungen mit der Veröffentlichung von kapitalmarktrechtlichen | ||
11 | kapitalmarktrechtlichen Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, | 11 | Informationen und gerichtlichen Mitteilungen, insbesondere | ||
12 | insbesondere Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische | 12 | Handelsregisterdaten, hat und ihr eine ausreichende technische und finanzielle | ||
13 | und finanzielle Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den | 13 | Ausstattung zur Verfügung steht, die die Gewähr für den langfristigen und | ||
14 | langfristigen und sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet. | 14 | sicheren Betrieb des Unternehmensregisters bietet. | ||
15 | (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | 15 | (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch | ||
16 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten | 16 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der | ||
17 | der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem | 17 | Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem | ||
18 | Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate zu regeln. | 18 | Unternehmensregister einschließlich Vorgaben über Datenformate zu regeln. | ||
19 | Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind | 19 | Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind | ||
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22 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die | 22 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Einzelheiten | ||
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25 | Unternehmensregisters, Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich | 25 | Einzelheiten der Datenübermittlung einschließlich Vorgaben über Datenformate, | ||
26 | Vorgaben über Datenformate, die nicht unter Absatz 2 fallen, Einzelheiten der | 26 | die nicht unter Absatz 2 fallen, Einzelheiten der Prüfung der übermittelten | ||
27 | Prüfung der übermittelten Daten, Löschungsfristen für die im | 27 | Daten, Löschungsfristen für die im Unternehmensregister gespeicherten Daten, | ||
28 | Unternehmensregister gespeicherten Daten, Überwachungsrechte der Bundesanstalt | 28 | Überwachungsrechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | ||
29 | für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Unternehmensregister | 29 | gegenüber dem Unternehmensregister hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, | ||
30 | hinsichtlich der Übermittlung, Einstellung, Verwaltung, Verarbeitung und des | 30 | Verwaltung, Verarbeitung und des Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten | ||
31 | Abrufs kapitalmarktrechtlicher Daten einschließlich der Zusammenarbeit mit | 31 | einschließlich der Zusammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssystemen | ||
32 | amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der | 32 | anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten | ||
33 | Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den | 33 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus | ||
34 | Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten | 34 | eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen, die | ||
35 | Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen, die Zulässigkeit sowie Art und | 35 | Zulässigkeit sowie Art und Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im | ||
36 | Umfang von Auskunftsdienstleistungen mit den im Unternehmensregister | 36 | Unternehmensregister gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des | ||
37 | gespeicherten Daten, die über die mit der Führung des Unternehmensregisters | 37 | Unternehmensregisters verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu | ||
38 | verbundenen Aufgaben nach diesem Gesetz hinausgehen, zu regeln. Soweit | ||||
39 | Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche Daten berühren, ist | 38 | regeln. Soweit Regelungen getroffen werden, die kapitalmarktrechtliche | ||
40 | die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | 39 | Daten berühren, ist die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem | ||
41 | Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 hat dem | 40 | Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. Die Rechtsverordnung nach Satz | ||
42 | schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer zweckändernden | 41 | 1 hat dem schutzwürdigen Interesse der Unternehmen am Ausschluss einer | ||
43 | Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen Rechnung zu tragen. | 42 | zweckändernden Verwendung der im Register gespeicherten Daten angemessen | ||
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