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Sie können sich § 8a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. 2Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung | Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und | 2 | die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und | ||
3 | auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. | 3 | auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. | ||
4 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere | 4 | (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere | ||
5 | Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die | 5 | Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die | ||
6 | elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie | 6 | elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie | ||
7 | deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der | 7 | deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der | ||
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9 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 9 | in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende | ||
10 | Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können | 10 | Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der | ||
11 | sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu | 11 | Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer | ||
12 | übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die | 12 | Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht | ||
13 | Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen | 13 | sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | ||
14 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | 14 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
15 | Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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