Der Transportversicherungspolice nach § 363 Absatz 2 gleichgestellt ist
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eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie die
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Transportversicherungspolice, sofern sichergestellt ist, dass die
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Authentizität und Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronische
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Transportversicherungspolice). Das Bundesministerium der Justiz wird
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ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für
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Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
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bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung
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einer elektronischen Transportversicherungspolice sowie die Einzelheiten des
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Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in eine elektronische
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Transportversicherungspolice zu regeln.
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