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Sie können sich § 341w HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. 2Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag; § 327a gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.
(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
Offenlegung | Offenlegung | ||||
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t | 1 | (1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese | t | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer |
2 | den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag | 2 | Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht | ||
3 | elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers | 3 | spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das | ||
4 | einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt | 4 | Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das | ||
5 | machen zu lassen. Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d | 5 | Unternehmensregister zu übermitteln. Im Falle einer Kapitalgesellschaft im | ||
6 | beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem | 6 | Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem | ||
7 | Abschlussstichtag; § 327a gilt entsprechend. | 7 | Abschlussstichtag. | ||
8 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetzlichen Vertreter von | 8 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten | ||
9 | Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben. | 9 | Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, das einen | ||
10 | (3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, | 10 | Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat. | ||
11 | Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. | 11 | (3) § 325 Absatz 6 sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § | ||
12 | 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. |
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