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(1) 1Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. 2Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers 15 Monate, im Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate beträgt; § 327a ist anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend von § 325 Abs. 3 unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung, welcher der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens vor Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats den Konzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.
(3) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen:
f | 1 | (1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht | f | 1 | (1) Versicherungsunternehmen haben den Jahresabschluß und den Lagebericht |
2 | sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 | 2 | sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 | ||
t | 3 | bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 | t | 3 | bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher Sprache |
4 | offenzulegen. Von den in § 341a Abs. 5 genannten Versicherungsunternehmen | 4 | nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 | ||
5 | ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist für die | 5 | offenzulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Von | ||
6 | Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers 15 Monate, im | 6 | einem in § 341a Absatz 5 Satz 1 genannten Versicherungsunternehmen ist Satz 1 | ||
7 | Fall des § 325 Abs. 4 Satz 1 vier Monate beträgt; § 327a ist anzuwenden. | 7 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Offenlegung 15 Monate beträgt, | ||
8 | (2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben abweichend von § | 8 | es sei denn, das Versicherungsunternehmen ist kapitalmarktorientiert im Sinne | ||
9 | 325 Abs. 3 unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser | 9 | des § 264d und begibt nicht ausschließlich die von § 327a erfassten | ||
10 | entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung, welcher der | 10 | Schuldtitel; in diesem Fall beträgt die Frist zur Offenlegung gemäß Satz 1 in | ||
11 | Konzernabschluß und der Konzernlagebericht vorzulegen sind, jedoch spätestens | 11 | Verbindung mit § 325 Absatz 4 Satz 1 vier Monate. | ||
12 | vor Ablauf des dieser Versammlung folgenden Monats den Konzernabschluß mit dem | ||||
13 | Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den | ||||
14 | Konzernlagebericht mit Ausnahme der Aufstellung des Anteilsbesitzes beim | ||||
15 | Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. | ||||
16 | (3) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die | 12 | (2) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten die | ||
17 | folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen: | 13 | folgenden Maßgaben und ergänzenden Bestimmungen: | ||
18 | 1. | 14 | 1. | ||
19 | Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten | 15 | Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten | ||
20 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf | 16 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf | ||
21 | Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer | 17 | Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer | ||
22 | Kapitalgesellschaft betrieben werden. | 18 | Kapitalgesellschaft betrieben werden. | ||
23 | 2. | 19 | 2. | ||
24 | An Stelle des § 285 Nr. 8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in | 20 | An Stelle des § 285 Nr. 8 Buchstabe b gilt die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in | ||
25 | Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung | 21 | Verbindung mit Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung | ||
26 | vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung. | 22 | vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung. | ||
27 | 3. | 23 | 3. | ||
28 | § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der §§ 170, 171 | 24 | § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die Bestimmungen der §§ 170, 171 | ||
29 | und 175 des Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a dieses | 25 | und 175 des Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a dieses | ||
30 | Gesetzes verweist. | 26 | Gesetzes verweist. | ||
31 | 4. | 27 | 4. | ||
32 | Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses | 28 | Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses | ||
33 | Unterabschnitts sowie der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung | 29 | Unterabschnitts sowie der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung | ||
34 | keine Anwendung. | 30 | keine Anwendung. |
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