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Sie können sich § 329 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. 2Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. 3Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) 1Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. 2Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) In den Fällen des § 325a Absatz 1 Satz 5 und des § 340l Absatz 2 Satz 6 kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
(4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.
Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers | Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle | ||||
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t | 1 | Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers | t | 1 | Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden |
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Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers | Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle | ||||
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n | 1 | (1) Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden | n | 1 | (1) Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu |
2 | Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Der | 2 | übermittelnden Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind. | ||
3 | Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers | 3 | Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, | ||
4 | die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten | 4 | darf die das Unternehmensregister führende Stelle die von den | ||
5 | Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 | 5 | Landesjustizverwaltungen nach § 8b Absatz 3 Satz 2 übermittelten Daten | ||
6 | erforderlich ist. Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur | 6 | verwenden. | ||
7 | für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. | ||||
8 | (2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der | 7 | (2) Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der | ||
9 | Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § | 8 | Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § | ||
n | 10 | 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann der Betreiber des | n | 9 | 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann die das |
11 | Bundesanzeigers von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist | 10 | Unternehmensregister führende Stelle von der Kapitalgesellschaft innerhalb | ||
12 | die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und der durchschnittlichen Zahl | 11 | einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1) und | ||
13 | der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur Eigenschaft als | 12 | der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 5) oder Angaben zur | ||
14 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die | 13 | Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a verlangen. Unterlässt die | ||
15 | Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als | 14 | Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die | ||
16 | zu Unrecht in Anspruch genommen. | 15 | Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen. | ||
17 | (3) In den Fällen des § 325a Absatz 1 Satz 5 und des § 340l Absatz 2 Satz 6 | 16 | (3) In den Fällen des § 325a Absatz 1 Satz 5 und des § 340l Absatz 2 Satz 6 | ||
18 | kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache | 17 | kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache | ||
19 | verlangt werden. | 18 | verlangt werden. | ||
20 | (4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden | 19 | (4) Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden | ||
t | 21 | Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für | t | 20 | Unterlagen nicht oder unvollständig übermittelt wurden, wird die jeweils für |
22 | die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o | 21 | die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o | ||
23 | zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet. | 22 | zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet. |
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