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Sie können sich § 325 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:
1(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. 2Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
1(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. 2Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
1(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. 2Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. 3Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. 4Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. 5Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. 6Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
(3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. 2Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.
Offenlegung | Offenlegung | ||||
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n | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von | n | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer |
2 | Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in | 2 | Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie | ||
3 | deutscher Sprache offenzulegen: | 3 | aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die | n | 5 | den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk |
6 | Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 und den | 6 | oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 | ||
7 | Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie | 7 | Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes | 9 | den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes | ||
10 | vorgeschriebene Erklärung. | 10 | vorgeschriebene Erklärung. | ||
n | 11 | Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer | n | 11 | Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch |
12 | Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht. | 12 | zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. | ||
13 | (1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach | 13 | (1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach | ||
n | 14 | dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich | n | 14 | dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich |
15 | beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht | 15 | beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht | ||
16 | innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach | 16 | innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach | ||
17 | Absatz 1 offenzulegen. | 17 | Absatz 1 offenzulegen. | ||
18 | (1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch | 18 | (1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch | ||
19 | die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur | 19 | die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur | ||
20 | der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die | 20 | der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die | ||
21 | Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. | 21 | Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. | ||
n | 22 | (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft | n | 22 | (2) (weggefallen) |
23 | haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich | 23 | (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 | ||
24 | nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. | 24 | Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle | ||
25 | (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des | ||||
26 | Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 | 25 | des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e | ||
27 | bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. | 26 | Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt | ||
28 | Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort | 27 | worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat | ||
29 | genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss | 28 | die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen | ||
30 | sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, | 29 | Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § | ||
31 | 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die | 30 | 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 | ||
32 | Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der | 31 | anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt | ||
33 | Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den | 32 | unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch | ||
34 | Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des | 33 | auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften | ||
35 | Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts | 34 | des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten | ||
36 | des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des | 35 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen | ||
37 | § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht | 36 | der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte | ||
38 | eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1. | 37 | Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1. | ||
39 | (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz | 38 | (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz | ||
40 | 2a tritt ein, wenn | 39 | 2a tritt ein, wenn | ||
41 | 1. | 40 | 1. | ||
42 | statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten | 41 | statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten | ||
43 | Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende | 42 | Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende | ||
n | 44 | Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen | n | 43 | Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen |
45 | wird, | 44 | wird, | ||
46 | 2. | 45 | 2. | ||
47 | der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der | 46 | der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der | ||
48 | Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder | 47 | Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder | ||
n | 49 | Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und | n | 48 | Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und |
50 | 3. | 49 | 3. | ||
51 | der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen | 50 | der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen | ||
n | 52 | Versagung nach Absatz 1 und 1a Satz 1 offen gelegt wird. | n | 51 | Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des |
52 | Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur | ||||
53 | Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung | ||||
54 | übermittelt wird. | ||||
53 | (3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder | 55 | (3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder | ||
54 | des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen | 56 | des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen | ||
55 | Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. | 57 | Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. | ||
56 | (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des | 58 | (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des | ||
57 | Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss | 59 | Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss | ||
n | 58 | nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach | n | 60 | nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § |
59 | § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch | 61 | 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch | ||
60 | die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden. | 62 | die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden. | ||
n | 61 | (4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine | n | 63 | (4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist |
62 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1a | ||||
63 | Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und | 64 | nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen | ||
64 | Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. | 65 | nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der | ||
66 | Unterlagen maßgebend. | ||||
65 | (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der | 67 | (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der | ||
66 | Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den | 68 | Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den | ||
67 | Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise | 69 | Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise | ||
68 | bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben | 70 | bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben | ||
69 | unberührt. | 71 | unberührt. | ||
t | 70 | (6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des Bundesanzeigers | t | 72 | (6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an |
71 | einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l | 73 | die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das | ||
74 | Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l | ||||
72 | Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt. | 75 | Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt. |
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