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Sie können sich § 15 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) 1Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. 2Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
f | 1 | (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht | f | 1 | (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht |
2 | eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen | 2 | eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen | ||
3 | Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt | 3 | Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt | ||
4 | werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war. | 4 | werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war. | ||
5 | (2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein | 5 | (2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein | ||
6 | Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei | 6 | Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei | ||
7 | Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung | 7 | Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung | ||
8 | vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder | 8 | vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder | ||
9 | kannte noch kennen mußte. | 9 | kannte noch kennen mußte. | ||
n | 10 | (3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein | n | 10 | (3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig |
11 | Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache | 11 | eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen | ||
12 | einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er | 12 | Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache | ||
13 | die Unrichtigkeit kannte. | 13 | berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte. | ||
14 | (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen | 14 | (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen | ||
15 | Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im | 15 | Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im | ||
16 | Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung | 16 | Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung | ||
17 | durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend. | 17 | durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend. | ||
t | t | 18 | (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im | ||
19 | Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine | ||||
20 | Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland. |
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