t | | t | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist befugt, auf |
| | | ordnungsgemäß begründete Ersuchen von Europol Finanzinformationen und |
| | | Finanzanalysen, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, zu |
| | | übermitteln, soweit dies in einem Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten von |
| | | Europol und zur Erfüllung der Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4 der |
| | | Verordnung (EU) 2016/794 erforderlich und nach Artikel 18 der Verordnung (EU) |
| | | 2016/794 zulässig ist. Sie übermittelt diese Informationen zeitnah über |
| | | das Bundeskriminalamt in seiner Aufgabe als nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 |
| | | des Europol-Gesetzes. |
| | | (2) Die Übermittlung kann verweigert werden, soweit |
| | | 1. |
| | | sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den Erfolg laufender |
| | | Ermittlungen oder Analysen der zuständigen inländischen öffentlichen Stellen |
| | | auswirken könnte oder |
| | | 2. |
| | | die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig wäre oder |
| | | 3. |
| | | die angeforderten Finanzinformationen und Finanzanalysen Daten enthalten, |
| | | die von einer zentralen Meldestelle eines ausländischen Staates übermittelt |
| | | wurden und diese einer Weiterübermittlung nicht zugestimmt hat, es sei denn, die |
| | | Informationen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. |
| | | Sie unterbleibt darüber hinaus in den in Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung |
| | | (EU) 2016/794 genannten Fällen. |
| | | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat die |
| | | Verweigerung einer Übermittlung gegenüber Europol zu begründen. |
| | | (4) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass Europol die |
| | | ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu |
| | | dem sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verwendung zu anderen Zwecken |
| | | bedarf der Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. |