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(1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 ist die Einsichtnahme gestattet:
(2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn
(3) 1Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des Nutzers möglich und kann zum Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, protokolliert werden. 2Die registerführende Stelle ist nicht befugt, gegenüber Vereinigungen nach § 20 und Rechtsgestaltungen nach § 21 offenzulegen, wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die die Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht haben.
(4) Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten sowie über sämtliche Indexdaten.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Einsichtnahme und Beschränkung, insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme nach Absatz 2 zu bestimmen.
(6) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende Stelle Auskunft über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte hat bei Antragstellung die Vereinigung nach § 20 oder die Rechtsgestaltung nach § 21 anzugeben, für die eine Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet folgende Informationen:
Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung |
Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § | f | 1 | (1) Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § |
2 | 21 ist die Einsichtnahme gestattet: | 2 | 21 ist die Einsichtnahme gestattet: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | 4 | den folgenden Behörden, soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | ||
5 | erforderlich ist: | 5 | erforderlich ist: | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | den Aufsichtsbehörden und der Behörde nach § 25 Absatz 6 sowie nach § 56 | 7 | den Aufsichtsbehörden und der Behörde nach § 25 Absatz 6 sowie nach § 56 | ||
8 | Absatz 5 Satz 2, | 8 | Absatz 5 Satz 2, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, | 10 | der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, | 12 | den gemäß § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | den Strafverfolgungsbehörden, | 14 | den Strafverfolgungsbehörden, | ||
15 | e) | 15 | e) | ||
16 | dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanzbehörden nach § 6 | 16 | dem Bundeszentralamt für Steuern sowie den örtlichen Finanzbehörden nach § 6 | ||
17 | Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, | 17 | Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, | ||
18 | f) | 18 | f) | ||
19 | den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen | 19 | den für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen | ||
20 | Behörden, | 20 | Behörden, | ||
21 | g) | 21 | g) | ||
22 | den Gerichten sowie | 22 | den Gerichten sowie | ||
23 | h) | 23 | h) | ||
24 | den Stellen nach § 2 Absatz 4, | 24 | den Stellen nach § 2 Absatz 4, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass | 26 | den Verpflichteten, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen, dass | ||
27 | die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 | 27 | die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 | ||
n | 28 | Absatz 3 genannten Fälle erfolgt, und | n | 28 | Absatz 3 und 3a genannten Fälle erfolgt, und |
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | allen Mitgliedern der Öffentlichkeit. | 30 | allen Mitgliedern der Öffentlichkeit. | ||
n | 31 | Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer | n | 31 | In diesen Fällen ist die registerführende Stelle befugt, die zugänglichen |
32 | 1 und 4 nur Monat und Jahr der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, sein | 32 | Daten an den Einsichtnehmenden zu übermitteln. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 | ||
33 | Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit der Einsicht zugänglich, sofern sich | 33 | sind neben den Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 4 nur Monat und Jahr | ||
34 | nicht alle Angaben nach § 19 Absatz 1 bereits aus anderen öffentlichen | 34 | der Geburt des wirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitzland und alle | ||
35 | Registern ergeben. | 35 | Staatsangehörigkeiten der Einsichtnahme zugänglich und dürfen übermittelt | ||
36 | werden. | ||||
36 | (2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt die registerführende | 37 | (2) Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten beschränkt die registerführende | ||
n | 37 | Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister vollständig oder | n | 38 | Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister und die Übermittlung der |
38 | teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der | 39 | Daten vollständig oder teilweise, wenn ihr der wirtschaftlich Berechtigte | ||
39 | Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls | 40 | darlegt, dass der Einsichtnahme und der Übermittlung unter Berücksichtigung | ||
40 | überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten | 41 | aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des | ||
41 | entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen vor, wenn | 42 | wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen liegen | ||
43 | vor, wenn | ||||
42 | 1. | 44 | 1. | ||
n | 43 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den | n | 45 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme und Übermittlung |
44 | wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der | 46 | den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer einer der | ||
45 | folgenden Straftaten zu werden: | 47 | folgenden Straftaten zu werden: | ||
46 | a) | 48 | a) | ||
47 | eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs), | 49 | eines Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs), | ||
48 | b) | 50 | b) | ||
49 | eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a des Strafgesetzbuchs), | 51 | eines erpresserischen Menschenraubs (§ 239a des Strafgesetzbuchs), | ||
50 | c) | 52 | c) | ||
51 | einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), | 53 | einer Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), | ||
52 | d) | 54 | d) | ||
53 | einer Erpressung oder räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 des | 55 | einer Erpressung oder räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 des | ||
54 | Strafgesetzbuchs), | 56 | Strafgesetzbuchs), | ||
55 | e) | 57 | e) | ||
56 | einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben (§§ 211, 212, 223, 224, 226, | 58 | einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben (§§ 211, 212, 223, 224, 226, | ||
57 | 227 des Strafgesetzbuchs), | 59 | 227 des Strafgesetzbuchs), | ||
58 | f) | 60 | f) | ||
59 | einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs), | 61 | einer Nötigung (§ 240 des Strafgesetzbuchs), | ||
60 | g) | 62 | g) | ||
61 | einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs) oder | 63 | einer Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuchs) oder | ||
62 | 2. | 64 | 2. | ||
63 | der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist. | 65 | der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist. | ||
64 | Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten liegen nicht vor, | 66 | Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten liegen nicht vor, | ||
65 | wenn sich die Daten bereits aus den in § 22 Absatz 1 genannten Registern | 67 | wenn sich die Daten bereits aus den in § 22 Absatz 1 genannten Registern | ||
n | 66 | ergeben. Die Beschränkung der Einsichtnahme nach Satz 1 ist nicht möglich | n | 68 | ergeben. Die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach Satz 1 ist |
67 | gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Behörden und gegenüber | 69 | nicht möglich gegenüber den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Behörden | ||
68 | Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber Notaren. | 70 | und gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie | ||
69 | Die registerführende Stelle hat jährlich eine Statistik über die Anzahl der | 71 | gegenüber Notaren. Die registerführende Stelle hat jährlich eine Statistik | ||
70 | bewilligten Beschränkungen und darüber, ob die Beschränkungen nach Satz 1 | 72 | über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen und darüber, ob die | ||
71 | Nummer 1 oder 2 erfolgt sind, zu erstellen, auf ihrer Internetseite zu | 73 | Beschränkungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfolgt sind, zu erstellen, auf | ||
72 | veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. | 74 | ihrer Internetseite zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu | ||
75 | übermitteln. | ||||
76 | (3) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden sowie | ||||
77 | diejenigen in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Verpflichteten, | ||||
78 | gegenüber denen die Beschränkung der Einsichtnahme und Übermittlung nach § 23 | ||||
79 | Absatz 2 Satz 4 nicht möglich ist, können die Einsichtnahme mittels eines | ||||
80 | durch die registerführende Stelle geschaffenen und nach ihren Vorgaben | ||||
81 | ausgestalteten automatisierten Einsichtnahmeverfahrens durchführen. Die | ||||
82 | registerführende Stelle ist befugt, den in Satz 1 genannten Stellen die nach | ||||
83 | Maßgabe des Absatzes 1 zugänglichen Daten im automatisierten Verfahren zu | ||||
84 | übermitteln. Bestehen Zweifel daran, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung | ||||
85 | der gesetzlichen Aufgaben einer Behörde erforderlich ist oder zur Erfüllung | ||||
86 | der Sorgfaltspflicht eines Verpflichteten nach Satz 1 erfolgt, ist die | ||||
87 | registerführende Stelle berechtigt, die Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 zu | ||||
88 | sperren. Sie kann die Behörde nach Satz 1 zur Bestätigung, dass die | ||||
89 | Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, | ||||
90 | auffordern und den Verpflichteten nach Satz 1 dauerhaft auf das für alle | ||||
91 | Verpflichteten geltende Verfahren nach Absatz 1 verweisen. Die Bestätigung | ||||
92 | nach Satz 4 hat durch den Dienstvorgesetzten zu erfolgen. Die beteiligten | ||||
93 | Stellen haben zu gewährleisten, dass für Einsichtnahmen und | ||||
94 | Datenübermittlungen im automatisierten Verfahren die erforderlichen | ||||
95 | technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 | ||||
96 | der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. | ||||
97 | April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | ||||
98 | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | ||||
99 | Richtlinie 95/46/EG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit | ||||
100 | getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der | ||||
101 | Daten gewährleisten. | ||||
73 | (3) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des | 102 | (4) Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Online-Registrierung des | ||
74 | Nutzers möglich und kann zum Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, | 103 | Nutzers möglich und kann zum Zweck der Kontrolle, wer Einsicht genommen hat, | ||
75 | protokolliert werden. Die registerführende Stelle ist nicht befugt, | 104 | protokolliert werden. Die registerführende Stelle ist nicht befugt, | ||
76 | gegenüber Vereinigungen nach § 20 und Rechtsgestaltungen nach § 21 | 105 | gegenüber Vereinigungen nach § 20 und Rechtsgestaltungen nach § 21 | ||
77 | offenzulegen, wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die die Vereinigungen | 106 | offenzulegen, wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die die Vereinigungen | ||
78 | und Rechtsgestaltungen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht haben. | 107 | und Rechtsgestaltungen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht haben. | ||
n | 79 | (4) Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach Vereinigungen nach § 20 | n | 108 | (5) Das Transparenzregister erlaubt die Suche nach Vereinigungen nach § 20 |
80 | Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten | 109 | Absatz 1 Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21 über alle eingestellten Daten | ||
81 | sowie über sämtliche Indexdaten. | 110 | sowie über sämtliche Indexdaten. | ||
n | n | 111 | (6) Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem | ||
112 | Transparenzregister an einsichtnehmende Behörden erfolgt ausschließlich zu den | ||||
113 | in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken der Aufgabenerfüllung der jeweiligen | ||||
114 | Behörden. Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten aus dem | ||||
115 | Transparenzregister an einsichtnehmende Verpflichtete erfolgt ausschließlich | ||||
116 | zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des jeweiligen Verpflichteten. | ||||
82 | (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 117 | (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
83 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | 118 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
n | 84 | Einzelheiten der Einsichtnahme und Beschränkung, insbesondere der Online- | n | 119 | Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenübermittlung und Beschränkung, |
85 | Registrierung und der Protokollierung wie die zu protokollierenden Daten und | 120 | insbesondere der Online-Registrierung und der Protokollierung wie die zu | ||
86 | die Löschungsfrist für die protokollierten Daten nach Absatz 3, der | 121 | protokollierenden Daten und die Löschungsfrist für die protokollierten Daten | ||
87 | Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 122 | nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen für die Einsichtnahme und | ||
123 | Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der | ||||
88 | und 3 und der Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme | 124 | Darlegungsanforderungen für die Beschränkung der Einsichtnahme und | ||
89 | nach Absatz 2 zu bestimmen. | 125 | Übermittlung nach Absatz 2 zu bestimmen. | ||
90 | (6) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende | 126 | (8) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende | ||
91 | Stelle Auskunft über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfolgten | 127 | Stelle Auskunft über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfolgten | ||
92 | Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte hat bei | 128 | Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte hat bei | ||
93 | Antragstellung die Vereinigung nach § 20 oder die Rechtsgestaltung nach § 21 | 129 | Antragstellung die Vereinigung nach § 20 oder die Rechtsgestaltung nach § 21 | ||
94 | anzugeben, für die eine Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet | 130 | anzugeben, für die eine Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet | ||
95 | folgende Informationen: | 131 | folgende Informationen: | ||
96 | 1. | 132 | 1. | ||
97 | die beauskunfteten personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten, | 133 | die beauskunfteten personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten, | ||
98 | 2. | 134 | 2. | ||
99 | die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung | 135 | die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung | ||
100 | erfolgten Einsichtnahmen, | 136 | erfolgten Einsichtnahmen, | ||
101 | 3. | 137 | 3. | ||
102 | der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen, | 138 | der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen, | ||
103 | 4. | 139 | 4. | ||
104 | eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht | 140 | eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht | ||
105 | genommen haben und | 141 | genommen haben und | ||
106 | 5. | 142 | 5. | ||
107 | bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung. | 143 | bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung. | ||
108 | Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal im Kalenderjahr, höchstens | 144 | Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal im Kalenderjahr, höchstens | ||
109 | jedoch einmal im Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte belegt im | 145 | jedoch einmal im Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berechtigte belegt im | ||
110 | Rahmen der Antragstellung nach Satz 1 seine Identität und seine Stellung als | 146 | Rahmen der Antragstellung nach Satz 1 seine Identität und seine Stellung als | ||
111 | wirtschaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug genommenen Vereinigung nach | 147 | wirtschaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug genommenen Vereinigung nach | ||
112 | § 20 oder Rechtsgestaltung nach § 21 anhand geeigneter Nachweise. Geeignete | 148 | § 20 oder Rechtsgestaltung nach § 21 anhand geeigneter Nachweise. Geeignete | ||
t | 113 | Nachweise zur Feststellung der Identität sind solche nach § 12. Die | t | 149 | Nachweise sind solche nach § 12. Die Antragstellung und Auskunftserteilung |
114 | Antragstellung und Auskunftserteilung nach diesem Absatz ist ausschließlich | 150 | nach diesem Absatz ist ausschließlich über die Internetseite des | ||
115 | über die Internetseite des Transparenzregisters nach den Vorgaben der | 151 | Transparenzregisters nach den Vorgaben der registerführenden Stelle möglich. | ||
116 | registerführenden Stelle möglich. |
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