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Sie können sich § 13 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung | Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, |
2 | Verordnungsermächtigung |
Verfahren zur Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung | Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Verpflichtete überprüfen die Identität der natürlichen Personen mit einem | n | 1 | (1) Verpflichtete überprüfen die zum Zweck der Identifizierung erhobenen |
2 | der folgenden Verfahren: | 2 | Angaben bei natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder | 4 | durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen | 6 | mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen | ||
7 | Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das | 7 | Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das | ||
8 | dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist. | 8 | dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist. | ||
9 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | 9 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem | ||
10 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die | 10 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die | ||
11 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | 11 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an das in Absatz 1 genannte | 13 | Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an das in Absatz 1 genannte | ||
n | 14 | Verfahren sowie an die sich dieses bedienenden Verpflichteten festlegen und | n | 14 | Verfahren und an die sich dieses Verfahrens bedienenden Verpflichteten sowie die |
15 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Nutzung dieses Verfahrens | ||||
16 | festlegen, | ||||
15 | 2. | 17 | 2. | ||
16 | Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen Identifizierung nach | 18 | Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen Identifizierung nach | ||
t | 17 | Absatz 1 Nummer 2 geeignet sind. | t | 19 | Absatz 1 Nummer 2 geeignet sind und |
20 | 3. | ||||
21 | Verfahren bestimmen, deren Eignung zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der | ||||
22 | Identität erprobt wird und bei denen zu ermitteln ist, ob sie ein | ||||
23 | Sicherheitsniveau aufweisen, das dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Verfahren | ||||
24 | gleichwertig ist. | ||||
25 | Bei Verfahren nach Nummer 3 können die Aufsichtsbehörden nach § 50 dazu | ||||
26 | ermächtigt werden, die Nutzung der Verfahren befristet, unter Vorbehalt eines | ||||
27 | Widerrufs und unter Auflagen zuzulassen. Eine Zulassung elektronischer | ||||
28 | Verfahren nach Nummer 3 erfolgt nur, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der | ||||
29 | Informationstechnik bei einer vorherigen Überprüfung des Verfahrens das für | ||||
30 | die Erprobung notwendige Sicherheitsniveau festgestellt hat. |
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