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(1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
(3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:
(4) 1Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. 2Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.
Wirtschaftlich Berechtigter | Wirtschaftlich Berechtigter | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Wirtschaftlich Berechtigter | t | 1 | Wirtschaftlich Berechtigter |
Wirtschaftlich Berechtigter | Wirtschaftlich Berechtigter | ||||
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f | 1 | (1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist | f | 1 | (1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der | n | 3 | die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine |
4 | Vertragspartner letztlich steht, oder | 4 | juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne | ||
5 | des Absatzes 3 letztlich steht, oder | ||||
5 | 2. | 6 | 2. | ||
6 | die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich | 7 | die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich | ||
7 | durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. | 8 | durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. | ||
8 | Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere die in den Absätzen 2 | 9 | Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere die in den Absätzen 2 | ||
9 | bis 4 aufgeführten natürlichen Personen. | 10 | bis 4 aufgeführten natürlichen Personen. | ||
10 | (2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen | 11 | (2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen | ||
11 | Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des | 12 | Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des | ||
12 | Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht | 13 | Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht | ||
13 | entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile | 14 | entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile | ||
14 | oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den | 15 | oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den | ||
15 | wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder | 16 | wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder | ||
16 | mittelbar | 17 | mittelbar | ||
17 | 1. | 18 | 1. | ||
18 | mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, | 19 | mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, | ||
19 | 2. | 20 | 2. | ||
20 | mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder | 21 | mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder | ||
21 | 3. | 22 | 3. | ||
22 | auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. | 23 | auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. | ||
23 | Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von | 24 | Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von | ||
24 | einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von | 25 | einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Absatz 1 gehalten werden, die von | ||
25 | einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere | 26 | einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere | ||
26 | vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen | 27 | vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen | ||
27 | beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann. | 28 | beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ausüben kann. | ||
28 | Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Absatz 2 bis 4 des | 29 | Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Absatz 2 bis 4 des | ||
29 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. Wenn auch nach Durchführung umfassender | 30 | Handelsgesetzbuchs entsprechend. Wenn auch nach Durchführung umfassender | ||
30 | Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen von der | 31 | Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 vorliegen von der | ||
31 | meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich | 32 | meldepflichtigen Vereinigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich | ||
32 | Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, | 33 | Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, | ||
33 | gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der | 34 | gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der | ||
34 | geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners. | 35 | geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners. | ||
35 | (3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen | 36 | (3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen | ||
36 | treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder | 37 | treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder | ||
37 | Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren | 38 | Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren | ||
38 | Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten: | 39 | Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten: | ||
39 | 1. | 40 | 1. | ||
40 | jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts | 41 | jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts | ||
41 | (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, | 42 | (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt, | ||
42 | 2. | 43 | 2. | ||
43 | jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, | 44 | jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, | ||
44 | 3. | 45 | 3. | ||
45 | jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, | 46 | jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, | ||
46 | 4. | 47 | 4. | ||
47 | die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet | 48 | die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet | ||
48 | oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des | 49 | oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des | ||
49 | verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, | 50 | verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, | ||
50 | 5. | 51 | 5. | ||
51 | jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar | 52 | jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar | ||
52 | beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung | 53 | beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung | ||
53 | ausübt und | 54 | ausübt und | ||
54 | 6. | 55 | 6. | ||
55 | jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden | 56 | jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden | ||
t | 56 | Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der | t | 57 | Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die |
58 | a) | ||||
59 | Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der | ||||
60 | Stiftung bestimmt worden ist, oder | ||||
61 | b) | ||||
62 | als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor | ||||
57 | Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist. | 63 | handelt oder die als Begünstige der Rechtsgestaltung bestimmt worden ist. | ||
58 | (4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten | 64 | (4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten | ||
59 | derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der | 65 | derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der | ||
60 | Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf | 66 | Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf | ||
61 | Veranlassung. | 67 | Veranlassung. |
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