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(1) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei inländischen öffentlichen Stellen Daten erheben. 2Die inländischen öffentlichen Stellen erteilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung von deren Aufgaben auf deren Ersuchen Auskunft, soweit der Auskunft keine Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen.
(2) 1Die Anfragen sind von der inländischen öffentlichen Stelle unverzüglich zu beantworten. 2Daten, die mit der Anfrage im Zusammenhang stehen, sind zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll ein automatisiertes Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten, die bei anderen inländischen öffentlichen Stellen gespeichert sind und zu deren Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gesetzlich berechtigt ist, durch Abruf einrichten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Zur Kontrolle der Zulässigkeit des automatisierten Abrufverfahrens hat die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schriftlich festzulegen:
(4) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist, die in ihrem Informationssystem gespeicherten, personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten automatisiert abzugleichen. 2Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizeilichen Informationsverbund gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im polizeilichen Informationsverbund vorhandenen Daten automatisiert abzurufen. 3Haben die Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund Daten als besonders schutzwürdig eingestuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers. 4Zugleich erhält die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in den Fällen nach Satz 3 die Information über das Vorliegen eines Treffers sowie die Information, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund ist. Bei Information über das Vorliegen eines Treffers nach Satz 3 obliegt es dem jeweiligen datenbesitzenden Teilnehmer des polizeilichen Informationsverbunds, mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Kontakt aufzunehmen und ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. 5Die Regelungen der Sätze 1 bis 5 gehen der Regelung des § 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes vor. 6Die Einrichtung eines weitergehenden automatisierten Abrufverfahrens für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
1(4a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist, unter Angabe des Vornamens, des Nachnamens sowie zusätzlich des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder der letzten bekannten Anschrift einer natürlichen Person Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister automatisiert einzuholen. 2Wird im Zuge der Auskunftseinholung nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittelter Daten mit den im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister vorhandenen Daten automatisiert abzurufen. 3Die aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke der operativen Analyse verwendet werden.
(5) 1Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung die dort genannten Informationen mit. 2Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Vorbereitung von Auskunftsersuchen gegenüber Finanzämtern unter Angabe des Vornamens, des Nachnamens und der Anschrift oder des Geburtsdatums einer natürlichen Person aus der Datenbank nach § 139b der Abgabenordnung automatisiert abrufen, bei welchem Finanzamt und unter welcher Steuernummer diese natürliche Person geführt wird. 3Ein automatisierter Abruf anderer Daten, die bei den Finanzbehörden gespeichert sind und die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist nur möglich, soweit dies nach der Abgabenordnung oder den Steuergesetzen zugelassen ist. 4Abweichend von Satz 3 findet für den automatisierten Abruf von Daten, die bei den Finanzbehörden der Zollverwaltung gespeichert sind und für deren Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche Berechtigung hat, Absatz 3 Anwendung.
(6) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Kreditinstituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und bei den Instituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Daten aus den von ihnen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen. 2Für die Datenübermittlung gilt § 24c Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des Betroffenen erforderlich, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten abrufen:
Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht | Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht | t | 1 | Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, |
2 | Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung |
Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht | Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann, soweit es | f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann, soweit es |
2 | zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei inländischen öffentlichen | 2 | zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei inländischen öffentlichen | ||
3 | Stellen Daten erheben. Die inländischen öffentlichen Stellen erteilen der | 3 | Stellen Daten erheben. Die inländischen öffentlichen Stellen erteilen der | ||
4 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung von deren | 4 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung von deren | ||
5 | Aufgaben auf deren Ersuchen Auskunft, soweit der Auskunft keine | 5 | Aufgaben auf deren Ersuchen Auskunft, soweit der Auskunft keine | ||
6 | Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. | 6 | Übermittlungsbeschränkungen entgegenstehen. | ||
7 | (2) Die Anfragen sind von der inländischen öffentlichen Stelle | 7 | (2) Die Anfragen sind von der inländischen öffentlichen Stelle | ||
8 | unverzüglich zu beantworten. Daten, die mit der Anfrage im Zusammenhang | 8 | unverzüglich zu beantworten. Daten, die mit der Anfrage im Zusammenhang | ||
9 | stehen, sind zur Verfügung zu stellen. | 9 | stehen, sind zur Verfügung zu stellen. | ||
10 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll ein | 10 | (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll ein | ||
11 | automatisiertes Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten, die | 11 | automatisiertes Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten, die | ||
12 | bei anderen inländischen öffentlichen Stellen gespeichert sind und zu deren | 12 | bei anderen inländischen öffentlichen Stellen gespeichert sind und zu deren | ||
13 | Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gesetzlich | 13 | Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gesetzlich | ||
14 | berechtigt ist, durch Abruf einrichten, soweit gesetzlich nichts anderes | 14 | berechtigt ist, durch Abruf einrichten, soweit gesetzlich nichts anderes | ||
15 | bestimmt ist und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der | 15 | bestimmt ist und diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der | ||
16 | schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der | 16 | schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der | ||
17 | Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. | 17 | Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. | ||
18 | Zur Kontrolle der Zulässigkeit des automatisierten Abrufverfahrens hat die | 18 | Zur Kontrolle der Zulässigkeit des automatisierten Abrufverfahrens hat die | ||
19 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schriftlich festzulegen: | 19 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen schriftlich festzulegen: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | den Anlass und den Zweck des Abgleich- oder Abrufverfahrens, | 21 | den Anlass und den Zweck des Abgleich- oder Abrufverfahrens, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | die Dritten, an die übermittelt wird, | 23 | die Dritten, an die übermittelt wird, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | die Art der zu übermittelnden Daten und | 25 | die Art der zu übermittelnden Daten und | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des | 27 | die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des | ||
28 | Datenschutzes. | 28 | Datenschutzes. | ||
29 | (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist berechtigt, | 29 | (4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist berechtigt, | ||
30 | soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | 30 | soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 | ||
31 | erforderlich ist, die in ihrem Informationssystem gespeicherten, | 31 | erforderlich ist, die in ihrem Informationssystem gespeicherten, | ||
32 | personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 | 32 | personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 | ||
33 | Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen | 33 | Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen | ||
34 | Daten automatisiert abzugleichen. Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 | 34 | Daten automatisiert abzugleichen. Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 | ||
35 | eine Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizeilichen | 35 | eine Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizeilichen | ||
36 | Informationsverbund gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die | 36 | Informationsverbund gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die | ||
37 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automatisiert die | 37 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen automatisiert die | ||
38 | Information über das Vorliegen eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im | 38 | Information über das Vorliegen eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im | ||
39 | polizeilichen Informationsverbund vorhandenen Daten automatisiert abzurufen. | 39 | polizeilichen Informationsverbund vorhandenen Daten automatisiert abzurufen. | ||
40 | Haben die Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund Daten als | 40 | Haben die Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund Daten als | ||
41 | besonders schutzwürdig eingestuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der | 41 | besonders schutzwürdig eingestuft und aus diesem Grund einen Datenabruf der | ||
42 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 2 ausgeschlossen, | 42 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 2 ausgeschlossen, | ||
43 | erhält der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund | 43 | erhält der datenbesitzende Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund | ||
44 | automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers. Zugleich | 44 | automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers. Zugleich | ||
45 | erhält die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in den Fällen | 45 | erhält die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in den Fällen | ||
46 | nach Satz 3 die Information über das Vorliegen eines Treffers sowie die | 46 | nach Satz 3 die Information über das Vorliegen eines Treffers sowie die | ||
47 | Information, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen | 47 | Information, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen | ||
48 | Informationsverbund ist. Bei Information über das Vorliegen eines Treffers | 48 | Informationsverbund ist. Bei Information über das Vorliegen eines Treffers | ||
49 | nach Satz 3 obliegt es dem jeweiligen datenbesitzenden Teilnehmer des | 49 | nach Satz 3 obliegt es dem jeweiligen datenbesitzenden Teilnehmer des | ||
50 | polizeilichen Informationsverbunds, mit der Zentralstelle für | 50 | polizeilichen Informationsverbunds, mit der Zentralstelle für | ||
51 | Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Kontakt aufzunehmen und ihr die | 51 | Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Kontakt aufzunehmen und ihr die | ||
52 | Daten zu übermitteln, soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen | 52 | Daten zu übermitteln, soweit dem keine Übermittlungsbeschränkungen | ||
53 | entgegenstehen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 5 gehen der Regelung des § | 53 | entgegenstehen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 5 gehen der Regelung des § | ||
54 | 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes vor. Die Einrichtung eines | 54 | 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes vor. Die Einrichtung eines | ||
55 | weitergehenden automatisierten Abrufverfahrens für die Zentralstelle für | 55 | weitergehenden automatisierten Abrufverfahrens für die Zentralstelle für | ||
56 | Finanztransaktionsuntersuchungen ist mit Zustimmung des Bundesministeriums des | 56 | Finanztransaktionsuntersuchungen ist mit Zustimmung des Bundesministeriums des | ||
57 | Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen und der | 57 | Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Finanzen und der | ||
58 | Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese | 58 | Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese | ||
59 | Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen | 59 | Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen | ||
60 | Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen | 60 | Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen | ||
61 | der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. | 61 | der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. | ||
62 | (4a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist | 62 | (4a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist | ||
63 | berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | 63 | berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 | ||
64 | Nummer 2 erforderlich ist, unter Angabe des Vornamens, des Nachnamens sowie | 64 | Nummer 2 erforderlich ist, unter Angabe des Vornamens, des Nachnamens sowie | ||
65 | zusätzlich des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder der letzten bekannten | 65 | zusätzlich des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder der letzten bekannten | ||
66 | Anschrift einer natürlichen Person Auskunft aus dem Zentralen | 66 | Anschrift einer natürlichen Person Auskunft aus dem Zentralen | ||
67 | Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister automatisiert einzuholen. Wird | 67 | Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister automatisiert einzuholen. Wird | ||
68 | im Zuge der Auskunftseinholung nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittelter | 68 | im Zuge der Auskunftseinholung nach Satz 1 eine Übereinstimmung übermittelter | ||
69 | Daten mit den im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister | 69 | Daten mit den im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister | ||
70 | gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Zentralstelle für | 70 | gespeicherten Daten festgestellt, so erhält die Zentralstelle für | ||
71 | Finanztransaktionsuntersuchungen automatisiert die Information über das | 71 | Finanztransaktionsuntersuchungen automatisiert die Information über das | ||
72 | Vorliegen eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im Zentralen | 72 | Vorliegen eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im Zentralen | ||
73 | Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister vorhandenen Daten automatisiert | 73 | Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister vorhandenen Daten automatisiert | ||
74 | abzurufen. Die aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen | 74 | abzurufen. Die aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen | ||
75 | Verfahrensregister erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke | 75 | Verfahrensregister erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke | ||
76 | der operativen Analyse verwendet werden. | 76 | der operativen Analyse verwendet werden. | ||
77 | (5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für | 77 | (5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle für | ||
78 | Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 31b Absatz 1 Nummer 5 der | 78 | Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 31b Absatz 1 Nummer 5 der | ||
79 | Abgabenordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung | 79 | Abgabenordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung | ||
80 | die dort genannten Informationen mit. Die Zentralstelle für | 80 | die dort genannten Informationen mit. Die Zentralstelle für | ||
t | 81 | Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Vorbereitung von Auskunftsersuchen | t | 81 | Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 |
82 | gegenüber Finanzämtern unter Angabe des Vornamens, des Nachnamens und der | 82 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 folgende, nach § 30 der Abgabenordnung dem | ||
83 | Anschrift oder des Geburtsdatums einer natürlichen Person aus der Datenbank | 83 | Steuergeheimnis unterliegende Daten im automatisierten Verfahren abrufen, | ||
84 | nach § 139b der Abgabenordnung automatisiert abrufen, bei welchem Finanzamt | 84 | soweit aufgrund der Analyse einer Meldung, Mitteilung oder Information nach § | ||
85 | und unter welcher Steuernummer diese natürliche Person geführt wird. Ein | 85 | 30 Absatz 1 vorliegender Tatsachen diese Daten für die weitere Analyse | ||
86 | automatisierter Abruf anderer Daten, die bei den Finanzbehörden gespeichert | 86 | erforderlich sind: | ||
87 | sind und die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, | 87 | 1. | ||
88 | durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist nur möglich, | 88 | beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des | ||
89 | soweit dies nach der Abgabenordnung oder den Steuergesetzen zugelassen ist. | 89 | Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten, | ||
90 | Abweichend von Satz 3 findet für den automatisierten Abruf von Daten, die | 90 | 2. | ||
91 | bei den Finanzbehörden der Zollverwaltung gespeichert sind und für deren | 91 | bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten | ||
92 | Grundinformationen, die die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und | ||||
93 | Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer- | ||||
94 | Identifikationsnummer, sowie das zuständige Finanzamt umfassen. | ||||
95 | Bei Abrufen nach Satz 2 sind hinsichtlich natürlicher Personen der Vorname, | ||||
96 | der Nachname und die Anschrift oder das Geburtsdatum, hinsichtlich | ||||
97 | juristischer Personen und Personenvereinigungen der Name oder die Firma sowie | ||||
98 | der Ort der Geschäftsleitung oder des Sitzes anzugeben. Die Verantwortung für | ||||
99 | die Zulässigkeit eines Datenabrufs nach Satz 2 trägt die Zentralstelle für | ||||
100 | Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle für | ||||
101 | Finanztransaktionsuntersuchungen prüft unverzüglich, inwieweit sie die als | ||||
102 | Antwort übermittelten Daten im konkreten Einzelfall benötigt; nicht benötigte | ||||
103 | Daten löscht sie unverzüglich. Wird das Ergebnis der Analyse nicht nach § 32 | ||||
104 | Absatz 2 Satz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt, werden | ||||
105 | die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten unverzüglich gelöscht. Im Übrigen | ||||
106 | gilt für die Verarbeitung der Daten, die die Zentralstelle für | ||||
107 | Finanztransaktionsuntersuchungen nach Satz 1 oder Satz 2 erhält, § 29 Absatz | ||||
108 | 1; eine Übermittlung der nach den Sätzen 1 oder 2 erhobenen Daten an die für | ||||
109 | Verfahren im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 zuständigen Stellen | ||||
110 | ist nicht zulässig. Soweit zu befürchten ist, dass ein Datenabruf nach Satz 2 | ||||
111 | Nummer 1 den Untersuchungszweck eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 | ||||
112 | Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung gefährdet, so kann die für | ||||
113 | dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige | ||||
114 | Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Datenabruf nach Satz 2 erfolgen darf. § | ||||
115 | 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung, soweit die | ||||
116 | Daten Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren geführt haben. Weitere | ||||
117 | Einzelheiten des Abrufverfahrens nach Satz 2, insbesondere zu den technischen | ||||
118 | Formaten der abrufbaren Daten, zur Erteilung und zum Umfang der | ||||
119 | Abrufberechtigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der Abrufe und | ||||
120 | sonstiger datenschutzrechtlich erforderlicher technischer und | ||||
121 | organisatorischer Maßnahmen, regelt eine Rechtsverordnung des | ||||
122 | Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | ||||
123 | Justiz und für Verbraucherschutz, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | ||||
124 | Ein Abruf anderer als der in Satz 2 genannten Daten, die bei den | ||||
125 | Finanzbehörden gespeichert sind und die nach § 30 der Abgabenordnung dem | ||||
126 | Steuergeheimnis unterliegen, durch die Zentralstelle für | ||||
127 | Finanztransaktionsuntersuchungen ist nur zulässig, soweit dies nach § 31b der | ||||
128 | Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend von | ||||
129 | den Sätzen 2 bis 9 findet für den Abruf von Daten, die bei den Finanzbehörden | ||||
130 | der Zollverwaltung gespeichert sind und für deren Erhalt die Zentralstelle für | ||||
131 | Finanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche Berechtigung hat, Absatz 3 | ||||
132 | Anwendung. | ||||
133 | (5a) Wird von der Verordnungsermächtigung des § 22a des | ||||
134 | Grunderwerbsteuergesetzes zur elektronischen Übermittlung der Anzeige im Sinne | ||||
135 | des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht, darf die | ||||
92 | Erhalt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die gesetzliche | 136 | Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unter den Voraussetzungen | ||
93 | Berechtigung hat, Absatz 3 Anwendung. | 137 | des Absatzes 5 Satz 2 bei den Landesfinanzbehörden die dort hierzu | ||
138 | eingegangenen Datensätze erheben und in sonstiger Weise verarbeiten, soweit | ||||
139 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Transaktion einen Zusammenhang | ||||
140 | mit einem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes | ||||
141 | anzuzeigenden Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5, 7 und 10 gilt | ||||
142 | entsprechend. | ||||
94 | (6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur | 143 | (6) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf zur | ||
95 | Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Kreditinstituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 | 144 | Erfüllung ihrer Aufgaben bei den Kreditinstituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 | ||
96 | und bei den Instituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Daten aus den von ihnen nach | 145 | und bei den Instituten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Daten aus den von ihnen nach | ||
97 | § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führenden Dateisystemen im | 146 | § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führenden Dateisystemen im | ||
98 | automatisierten Verfahren abrufen. Für die Datenübermittlung gilt § 24c | 147 | automatisierten Verfahren abrufen. Für die Datenübermittlung gilt § 24c | ||
99 | Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend. | 148 | Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes entsprechend. | ||
100 | (7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des Betroffenen erforderlich, darf | 149 | (7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des Betroffenen erforderlich, darf | ||
101 | die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten | 150 | die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten | ||
102 | Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des | 151 | Abrufverfahren nach § 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 38 Absatz 1 des | ||
103 | Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten abrufen: | 152 | Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten abrufen: | ||
104 | 1. | 153 | 1. | ||
105 | derzeitige Staatsangehörigkeiten, | 154 | derzeitige Staatsangehörigkeiten, | ||
106 | 2. | 155 | 2. | ||
107 | frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und | 156 | frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und | ||
108 | 3. | 157 | 3. | ||
109 | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des | 158 | Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des | ||
110 | Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatzpersonalausweises, | 159 | Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatzpersonalausweises, | ||
111 | des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers. | 160 | des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers. |
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