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Sie können sich § 20 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. 2Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches Eigentum zu erwerben, wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben. 3Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen, wenn sie die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben. 4Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. 5Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.
(2) Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist und die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, hat der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn
(3) 1Wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen nach Absatz 1 haben diesen Vereinigungen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. 2Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder die von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. 3Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. 4Bei Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 die Personen nach § 3 Absatz 3.
1(3a) Hat die Vereinigung keine Angaben der wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhalten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung zu verlangen. 2Die Anteilseigner sind verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu beantworten. 3Die Pflicht, Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht, wenn der Vereinigung die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 bereits anderweitig bekannt sind. 4Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren.
(3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkenntnis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, so muss er dies der Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn
(4) Die Angabepflicht nach Absatz 3 entfällt, wenn die Anteilseigner, Mitglieder und wirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen Angaben bereits in anderer Form mitgeteilt haben.
(5) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die nach Absatz 1 aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. 2Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen | Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen | ||||
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t | 1 | Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen | t | 1 | Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen |
Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen | Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen | ||||
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f | 1 | (1) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene | f | 1 | (1) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene |
2 | Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den | 2 | Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den | ||
3 | wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, | 3 | wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, | ||
4 | auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich | 4 | auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich | ||
5 | zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht nach | 5 | zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht nach | ||
6 | Satz 1 gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie Eigentum an | 6 | Satz 1 gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie Eigentum an | ||
7 | einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches | 7 | einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches | ||
8 | Eigentum zu erwerben, wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des | 8 | Eigentum zu erwerben, wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des | ||
9 | Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder | 9 | Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder | ||
10 | wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund | 10 | wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund | ||
11 | eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben. Die | 11 | eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben. Die | ||
12 | Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen, wenn sie | 12 | Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen, wenn sie | ||
13 | die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 | 13 | die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 | ||
14 | und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates | 14 | und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates | ||
15 | der Europäischen Union übermittelt haben. Die Mitteilung hat elektronisch | 15 | der Europäischen Union übermittelt haben. Die Mitteilung hat elektronisch | ||
16 | in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung | 16 | in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung | ||
17 | ermöglicht. Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen | 17 | ermöglicht. Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen | ||
18 | Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz | 18 | Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz | ||
19 | 3 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt. | 19 | 3 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt. | ||
20 | (2) Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene | 20 | (2) Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene | ||
21 | Personengesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist und | 21 | Personengesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist und | ||
t | 22 | die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister | t | 22 | die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, |
23 | oder Vereinsregister eingetragen ist, hat der registerführenden Stelle | 23 | Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, hat der | ||
24 | unverzüglich mitzuteilen, wenn | 24 | registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | sich ihre Bezeichnung oder ihr Sitz geändert hat, | 26 | sich ihre Bezeichnung oder ihr Sitz geändert hat, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | sie verschmolzen worden ist, | 28 | sie verschmolzen worden ist, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | sie aufgelöst worden ist oder | 30 | sie aufgelöst worden ist oder | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | ihre Rechtsform geändert wurde. | 32 | ihre Rechtsform geändert wurde. | ||
33 | (3) Wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen nach Absatz 1 haben | 33 | (3) Wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen nach Absatz 1 haben | ||
34 | diesen Vereinigungen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen | 34 | diesen Vereinigungen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen | ||
35 | Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. | 35 | Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. | ||
36 | Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder die von dem | 36 | Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder die von dem | ||
37 | wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den | 37 | wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den | ||
38 | Vereinigungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 | 38 | Vereinigungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 | ||
39 | notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich | 39 | notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich | ||
40 | mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer | 40 | mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer | ||
41 | Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die | 41 | Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die | ||
42 | Mitteilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. Bei Stiftungen trifft die | 42 | Mitteilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. Bei Stiftungen trifft die | ||
43 | Mitteilungspflicht nach Satz 1 die Personen nach § 3 Absatz 3. | 43 | Mitteilungspflicht nach Satz 1 die Personen nach § 3 Absatz 3. | ||
44 | (3a) Hat die Vereinigung keine Angaben der wirtschaftlich Berechtigten | 44 | (3a) Hat die Vereinigung keine Angaben der wirtschaftlich Berechtigten | ||
45 | nach Absatz 3 erhalten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr | 45 | nach Absatz 3 erhalten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr | ||
46 | bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich | 46 | bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich | ||
47 | Berechtigten der Vereinigung zu verlangen. Die Anteilseigner sind | 47 | Berechtigten der Vereinigung zu verlangen. Die Anteilseigner sind | ||
48 | verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu | 48 | verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu | ||
49 | beantworten. Die Pflicht, Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht, | 49 | beantworten. Die Pflicht, Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht, | ||
50 | wenn der Vereinigung die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 | 50 | wenn der Vereinigung die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 | ||
51 | bereits anderweitig bekannt sind. Die Vereinigung hat die | 51 | bereits anderweitig bekannt sind. Die Vereinigung hat die | ||
52 | Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren. | 52 | Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren. | ||
53 | (3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkenntnis, dass sich der wirtschaftlich | 53 | (3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkenntnis, dass sich der wirtschaftlich | ||
54 | Berechtigte der Vereinigung geändert hat, so muss er dies der Vereinigung | 54 | Berechtigte der Vereinigung geändert hat, so muss er dies der Vereinigung | ||
55 | innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn | 55 | innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn | ||
56 | 1. | 56 | 1. | ||
57 | die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich Berechtigten bereits über das | 57 | die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich Berechtigten bereits über das | ||
58 | Transparenzregister zugänglich sind, oder | 58 | Transparenzregister zugänglich sind, oder | ||
59 | 2. | 59 | 2. | ||
60 | der Anteilseigner anderweitig positive Kenntnis davon hat, dass der | 60 | der Anteilseigner anderweitig positive Kenntnis davon hat, dass der | ||
61 | Vereinigung der neue wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist. | 61 | Vereinigung der neue wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist. | ||
62 | Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Vereinigung zu dokumentieren und | 62 | Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Vereinigung zu dokumentieren und | ||
63 | aufzubewahren. | 63 | aufzubewahren. | ||
64 | (4) Die Angabepflicht nach Absatz 3 entfällt, wenn die Anteilseigner, | 64 | (4) Die Angabepflicht nach Absatz 3 entfällt, wenn die Anteilseigner, | ||
65 | Mitglieder und wirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen Angaben bereits | 65 | Mitglieder und wirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen Angaben bereits | ||
66 | in anderer Form mitgeteilt haben. | 66 | in anderer Form mitgeteilt haben. | ||
67 | (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die | 67 | (5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die | ||
68 | Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die nach | 68 | Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die nach | ||
69 | Absatz 1 aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. Die | 69 | Absatz 1 aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. Die | ||
70 | Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. | 70 | Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. |
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