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Sie können sich § 22 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Über die Internetseite des Transparenzregisters sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
(2) 1Um die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 über die Internetseite des Transparenzregisters zu ermöglichen, sind dem Transparenzregister die dafür erforderlichen Daten (Indexdaten) zu übermitteln. 2Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dem Transparenzregister. 3Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 dem Transparenzregister. 4Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und dürfen nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 3 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, technische Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem Transparenzregister einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu regeln. 2Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Registrierungsverfahren für die Mitteilungsverpflichteten nach den §§ 20 und 21 sowie technische Einzelheiten der Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie nach den §§ 20 und 21 einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und Formulare sowie zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu regeln.
Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, | t | 1 | Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Über die Internetseite des Transparenzregisters sind nach Maßgabe des § 23 | f | 1 | (1) Über die Internetseite des Transparenzregisters sind nach Maßgabe des § 23 |
2 | zugänglich: | 2 | zugänglich: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 | 4 | Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 | ||
5 | und nach § 21 sowie Immobilien nach § 19a, | 5 | und nach § 21 sowie Immobilien nach § 19a, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des | 7 | Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des | ||
8 | Aktiengesetzes, | 8 | Aktiengesetzes, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 40 und 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, | 10 | Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 40 und 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und | 12 | Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und | ||
13 | Unternehmergesellschaften nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 40 des Gesetzes | 13 | Unternehmergesellschaften nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 40 des Gesetzes | ||
14 | betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie | 14 | betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie | ||
15 | Gesellschafterverträge gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz | 15 | Gesellschafterverträge gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz | ||
16 | 1a Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, | 16 | 1a Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, | ||
17 | sofern diese als Gesellschafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des | 17 | sofern diese als Gesellschafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des | ||
18 | Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, | 18 | Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | Eintragungen im Handelsregister, | 20 | Eintragungen im Handelsregister, | ||
21 | 6. | 21 | 6. | ||
22 | Eintragungen im Partnerschaftsregister, | 22 | Eintragungen im Partnerschaftsregister, | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | Eintragungen im Genossenschaftsregister, | 24 | Eintragungen im Genossenschaftsregister, | ||
25 | 8. | 25 | 8. | ||
n | 26 | Eintragungen im Vereinsregister. | n | 26 | Eintragungen im Vereinsregister, |
27 | 9. | ||||
28 | Eintragungen in das Gesellschaftsregister. | ||||
27 | Zugänglich in dem nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften für die | 29 | Zugänglich in dem nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften für die | ||
28 | Einsicht geregelten Umfang sind nur solche Dokumente und Eintragungen nach | 30 | Einsicht geregelten Umfang sind nur solche Dokumente und Eintragungen nach | ||
n | 29 | Satz 1 Nummer 2 bis 8, die aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, | n | 31 | Satz 1 Nummer 2 bis 9, die aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, |
30 | Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister elektronisch | 32 | Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister elektronisch | ||
31 | abrufbar sind. | 33 | abrufbar sind. | ||
32 | (2) Um die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 | 34 | (2) Um die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 | ||
t | 33 | Nummer 2 bis 8 über die Internetseite des Transparenzregisters zu ermöglichen, | t | 35 | Nummer 2 bis 9 über die Internetseite des Transparenzregisters zu ermöglichen, |
34 | sind dem Transparenzregister die dafür erforderlichen Daten (Indexdaten) zu | 36 | sind dem Transparenzregister die dafür erforderlichen Daten (Indexdaten) zu | ||
35 | übermitteln. Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die | 37 | übermitteln. Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die | ||
36 | Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dem | 38 | Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dem | ||
37 | Transparenzregister. Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die | 39 | Transparenzregister. Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die | ||
38 | Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 dem | 40 | Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 dem | ||
39 | Transparenzregister. Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und | 41 | Transparenzregister. Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und | ||
40 | dürfen nicht zugänglich gemacht werden. | 42 | dürfen nicht zugänglich gemacht werden. | ||
41 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit | 43 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit | ||
42 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die | 44 | dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die | ||
43 | Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 3 durch Rechtsverordnung, die der | 45 | Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 3 durch Rechtsverordnung, die der | ||
44 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, technische Einzelheiten der | 46 | Zustimmung des Bundesrates bedarf, technische Einzelheiten der | ||
45 | Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem Transparenzregister | 47 | Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem Transparenzregister | ||
46 | einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und zur | 48 | einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und zur | ||
47 | Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu regeln. Abweichungen | 49 | Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu regeln. Abweichungen | ||
48 | von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind ausgeschlossen. | 50 | von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind ausgeschlossen. | ||
49 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem | 51 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem | ||
50 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, | 52 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, | ||
51 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Registrierungsverfahren für | 53 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Registrierungsverfahren für | ||
52 | die Mitteilungsverpflichteten nach den §§ 20 und 21 sowie technische | 54 | die Mitteilungsverpflichteten nach den §§ 20 und 21 sowie technische | ||
53 | Einzelheiten der Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie nach den §§ 20 | 55 | Einzelheiten der Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie nach den §§ 20 | ||
54 | und 21 einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und | 56 | und 21 einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und | ||
55 | Formulare sowie zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu | 57 | Formulare sowie zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu | ||
56 | regeln. | 58 | regeln. |
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