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Sie können sich § 18 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Es wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet.
(2) 1Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt. 2Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt.
(3) 1Ist eine Mitteilung nach § 20 unvollständig, unklar oder bestehen Zweifel, welcher Vereinigung nach § 20 Absatz 1 die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die registerführende Stelle von der in der Mitteilung genannten Vereinigung verlangen, dass diese die für eine Eintragung in das Transparenzregister erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt. 2Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen nach § 21.
(3a) Die registerführende Stelle ist berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 die Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 erforderlich sind.
(4) 1Die registerführende Stelle erstellt auf Antrag Ausdrucke von Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, und Bestätigungen, dass im Transparenzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 vorliegt. 2Sie beglaubigt auf Antrag, dass die übermittelten Daten mit dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen. 3Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten verbunden. 4Ein Antrag auf Ausdruck von Daten, die lediglich über das Transparenzregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 zugänglich gemacht werden, kann auch über das Transparenzregister an das Gericht vermittelt werden. 5Dies gilt entsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf Ausdruck von Daten, die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zugänglich gemacht werden, an den Betreiber des Unternehmensregisters.
(5) Die registerführende Stelle erstellt ein Informationssicherheitskonzept für das Transparenzregister, aus dem sich die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die technischen Einzelheiten zu Einrichtung und Führung des Transparenzregisters einschließlich der Speicherung historischer Datensätze sowie die Einhaltung von Löschungsfristen für die im Transparenzregister gespeicherten Daten zu regeln.
Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle | Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle | ||||
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2 | den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet. | 2 | den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet. | ||
3 | (2) Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von | 3 | (2) Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von | ||
4 | der registerführenden Stelle elektronisch geführt. Daten, die im | 4 | der registerführenden Stelle elektronisch geführt. Daten, die im | ||
5 | Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung | 5 | Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung | ||
6 | angelegt. | 6 | angelegt. | ||
7 | (3) Ist eine Mitteilung nach § 20 unvollständig, unklar oder bestehen | 7 | (3) Ist eine Mitteilung nach § 20 unvollständig, unklar oder bestehen | ||
8 | Zweifel, welcher Vereinigung nach § 20 Absatz 1 die in der Mitteilung | 8 | Zweifel, welcher Vereinigung nach § 20 Absatz 1 die in der Mitteilung | ||
9 | enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die | 9 | enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die | ||
10 | registerführende Stelle von der in der Mitteilung genannten Vereinigung | 10 | registerführende Stelle von der in der Mitteilung genannten Vereinigung | ||
11 | verlangen, dass diese die für eine Eintragung in das Transparenzregister | 11 | verlangen, dass diese die für eine Eintragung in das Transparenzregister | ||
12 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt. | 12 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt. | ||
13 | Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen nach § 21. | 13 | Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen nach § 21. | ||
14 | (3a) Die registerführende Stelle ist berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz | 14 | (3a) Die registerführende Stelle ist berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz | ||
15 | 5 Satz 2 die Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die für die | 15 | 5 Satz 2 die Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die für die | ||
16 | Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 erforderlich | 16 | Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 erforderlich | ||
17 | sind. | 17 | sind. | ||
18 | (4) Die registerführende Stelle erstellt auf Antrag Ausdrucke von Daten, | 18 | (4) Die registerführende Stelle erstellt auf Antrag Ausdrucke von Daten, | ||
19 | die im Transparenzregister gespeichert sind, und Bestätigungen, dass im | 19 | die im Transparenzregister gespeichert sind, und Bestätigungen, dass im | ||
20 | Transparenzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer Mitteilung nach § | 20 | Transparenzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer Mitteilung nach § | ||
21 | 20 Absatz 1 oder § 21 vorliegt. Sie beglaubigt auf Antrag, dass die | 21 | 20 Absatz 1 oder § 21 vorliegt. Sie beglaubigt auf Antrag, dass die | ||
22 | übermittelten Daten mit dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen. | 22 | übermittelten Daten mit dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen. | ||
23 | Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtigkeit und | 23 | Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtigkeit und | ||
24 | Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten verbunden. Ein | 24 | Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten verbunden. Ein | ||
25 | Antrag auf Ausdruck von Daten, die lediglich über das Transparenzregister | 25 | Antrag auf Ausdruck von Daten, die lediglich über das Transparenzregister | ||
t | 26 | gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 zugänglich gemacht werden, kann auch | t | 26 | gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9 zugänglich gemacht werden, kann auch |
27 | über das Transparenzregister an das Gericht vermittelt werden. Dies gilt | 27 | über das Transparenzregister an das Gericht vermittelt werden. Dies gilt | ||
28 | entsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf Ausdruck von Daten, die | 28 | entsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf Ausdruck von Daten, die | ||
29 | gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zugänglich gemacht werden, an den | 29 | gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zugänglich gemacht werden, an den | ||
30 | Betreiber des Unternehmensregisters. | 30 | Betreiber des Unternehmensregisters. | ||
31 | (5) Die registerführende Stelle erstellt ein Informationssicherheitskonzept | 31 | (5) Die registerführende Stelle erstellt ein Informationssicherheitskonzept | ||
32 | für das Transparenzregister, aus dem sich die getroffenen technischen und | 32 | für das Transparenzregister, aus dem sich die getroffenen technischen und | ||
33 | organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben. | 33 | organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben. | ||
34 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 34 | (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
35 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | 35 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die | ||
36 | technischen Einzelheiten zu Einrichtung und Führung des Transparenzregisters | 36 | technischen Einzelheiten zu Einrichtung und Führung des Transparenzregisters | ||
37 | einschließlich der Speicherung historischer Datensätze sowie die Einhaltung | 37 | einschließlich der Speicherung historischer Datensätze sowie die Einhaltung | ||
38 | von Löschungsfristen für die im Transparenzregister gespeicherten Daten zu | 38 | von Löschungsfristen für die im Transparenzregister gespeicherten Daten zu | ||
39 | regeln. | 39 | regeln. |
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