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Sie können sich § 59 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Mitteilungen nach § 20 Absatz 1 und § 21 haben erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen.
(2) 1Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im Vereinsregister, welche § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vorsieht, erfolgt ab dem 26. Juni 2018. 2Bis zum 25. Juni 2018 werden die technischen Voraussetzungen geschaffen, um diejenigen Indexdaten nach § 22 Absatz 2 zu übermitteln, welche für die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erforderlich sind. 3Für den Übergangszeitraum vom 26. Juni 2017 bis zum 25. Juni 2018 enthält das Transparenzregister stattdessen einen Link auf das gemeinsame Registerportal der Länder.
(3) § 23 Absatz 3 findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung.
(4) Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 8 gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit sie Glücksspiele im Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Abweichung zu § 16 bis zum 30. Juni 2018 wirksam.
(5) Ist am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung anhängig gewesen und besitzt ein Verpflichteter Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, so darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterlagen bis zum 25. Juni 2020 aufbewahren.
(6) 1Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. 2Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt.
(7) 1Bis zur technischen Umsetzung des Verfahrens nach § 31 Absatz 6, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). 2Bei einem Ersuchen nach Satz 1 gilt § 93 Absatz 8a bis 10 der Abgabenordnung entsprechend. 3Das Bundeszentralamt übermittelt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Beantwortung des Ersuchens nur solche Daten, die die Zentralstelle nach § 31 Absatz 6 abrufen darf.
(8) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben,
(9) § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60 sind nicht anwendbar auf juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt,
(10) Abweichend von § 23a Absatz 1 sind Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 23a Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte.
(11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. April 2023 geschlossen wurden.
1(12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung auf Mitteilungen nach § 20. 2Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt haben, ist eine Aktualisierung nur zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß § 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich.
(13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland von der Pflicht des § 20 Absatz 1 Satz 2 erfasst sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder weil sich seit einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben, sind die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben bis zum 30. Juni 2023 der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
1(14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5 Satz 2 findet nur auf solche Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem 30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. 2Die Übermittlung von Eigentums- und Kontrollübersichten aufgrund von Einzelanfragen einer Behörde außerhalb des Einsichtnahmeverfahrens bleibt unberührt.
Übergangsregelung | Übergangsregelung | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitteilungen nach § 20 Absatz 1 und § 21 haben erstmals bis zum 1. | f | 1 | (1) Die Mitteilungen nach § 20 Absatz 1 und § 21 haben erstmals bis zum 1. |
2 | Oktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen. | 2 | Oktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen. | ||
3 | (2) Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im Vereinsregister, welche § | 3 | (2) Die Eröffnung des Zugangs zu Eintragungen im Vereinsregister, welche § | ||
4 | 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vorsieht, erfolgt ab dem 26. Juni 2018. Bis | 4 | 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vorsieht, erfolgt ab dem 26. Juni 2018. Bis | ||
5 | zum 25. Juni 2018 werden die technischen Voraussetzungen geschaffen, um | 5 | zum 25. Juni 2018 werden die technischen Voraussetzungen geschaffen, um | ||
6 | diejenigen Indexdaten nach § 22 Absatz 2 zu übermitteln, welche für die | 6 | diejenigen Indexdaten nach § 22 Absatz 2 zu übermitteln, welche für die | ||
7 | Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 | 7 | Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 | ||
8 | erforderlich sind. Für den Übergangszeitraum vom 26. Juni 2017 bis zum 25. | 8 | erforderlich sind. Für den Übergangszeitraum vom 26. Juni 2017 bis zum 25. | ||
9 | Juni 2018 enthält das Transparenzregister stattdessen einen Link auf das | 9 | Juni 2018 enthält das Transparenzregister stattdessen einen Link auf das | ||
10 | gemeinsame Registerportal der Länder. | 10 | gemeinsame Registerportal der Länder. | ||
11 | (3) § 23 Absatz 3 findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung. | 11 | (3) § 23 Absatz 3 findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung. | ||
12 | (4) Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 8 gegenüber | 12 | (4) Gewährte Befreiungen der Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 8 gegenüber | ||
13 | Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit sie Glücksspiele im | 13 | Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit sie Glücksspiele im | ||
14 | Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Abweichung zu § 16 bis zum | 14 | Internet veranstalten oder vermitteln, bleiben in Abweichung zu § 16 bis zum | ||
15 | 30. Juni 2018 wirksam. | 15 | 30. Juni 2018 wirksam. | ||
16 | (5) Ist am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, | 16 | (5) Ist am 25. Juni 2015 ein Gerichtsverfahren betreffend die Verhinderung, | ||
17 | Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder | 17 | Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von mutmaßlicher Geldwäsche oder | ||
18 | Terrorismusfinanzierung anhängig gewesen und besitzt ein Verpflichteter | 18 | Terrorismusfinanzierung anhängig gewesen und besitzt ein Verpflichteter | ||
19 | Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, | 19 | Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit diesem anhängigen Verfahren, | ||
20 | so darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterlagen bis zum 25. Juni | 20 | so darf der Verpflichtete diese Informationen oder Unterlagen bis zum 25. Juni | ||
21 | 2020 aufbewahren. | 21 | 2020 aufbewahren. | ||
22 | (6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit | 22 | (6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 besteht mit | ||
23 | Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für | 23 | Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für | ||
24 | Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. Das | 24 | Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024. Das | ||
25 | Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen | 25 | Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen | ||
26 | Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 26 | Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | ||
n | 27 | im Bundesgesetzblatt bekannt. | n | 27 | im Bundesgesetzblatt bekannt. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, |
28 | Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, | ||||
29 | Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung | ||||
30 | spätestens ab dem 1. Januar 2027. Die Registrierungspflicht gilt nicht für | ||||
31 | Annahmestellen, die nach Maßgabe des § 29 Absatz 6 des | ||||
32 | Glücksspielstaatsvertrages 2021 Sportwetten vermitteln. | ||||
28 | (7) Bis zur technischen Umsetzung des Verfahrens nach § 31 Absatz 6, | 33 | (7) Bis zur technischen Umsetzung des Verfahrens nach § 31 Absatz 6, | ||
n | 29 | längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023, darf die Zentralstelle für | n | 34 | längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027, darf die Zentralstelle für |
30 | Finanztransaktionsuntersuchungen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, | 35 | Finanztransaktionsuntersuchungen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, | ||
31 | bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung | 36 | bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung | ||
32 | bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der | 37 | bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der | ||
33 | Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). Bei einem | 38 | Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). Bei einem | ||
34 | Ersuchen nach Satz 1 gilt § 93 Absatz 8a bis 10 der Abgabenordnung | 39 | Ersuchen nach Satz 1 gilt § 93 Absatz 8a bis 10 der Abgabenordnung | ||
35 | entsprechend. Das Bundeszentralamt übermittelt der Zentralstelle für | 40 | entsprechend. Das Bundeszentralamt übermittelt der Zentralstelle für | ||
36 | Finanztransaktionsuntersuchungen in Beantwortung des Ersuchens nur solche | 41 | Finanztransaktionsuntersuchungen in Beantwortung des Ersuchens nur solche | ||
37 | Daten, die die Zentralstelle nach § 31 Absatz 6 abrufen darf. | 42 | Daten, die die Zentralstelle nach § 31 Absatz 6 abrufen darf. | ||
38 | (8) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene | 43 | (8) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene | ||
39 | Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das | 44 | Personengesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das | ||
40 | Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli | 45 | Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli | ||
41 | 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, haben die in § 19 | 46 | 2021 geltenden Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt, haben die in § 19 | ||
42 | Absatz 1 aufgeführten Angaben, | 47 | Absatz 1 aufgeführten Angaben, | ||
43 | 1. | 48 | 1. | ||
44 | sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf | 49 | sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf | ||
45 | Aktien handelt bis zum 31. März 2022, | 50 | Aktien handelt bis zum 31. März 2022, | ||
46 | 2. | 51 | 2. | ||
47 | sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | 52 | sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | ||
48 | Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum | 53 | Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum | ||
49 | 30. Juni 2022, | 54 | 30. Juni 2022, | ||
50 | 3. | 55 | 3. | ||
51 | in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 | 56 | in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 | ||
52 | der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister | 57 | der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister | ||
53 | mitzuteilen. | 58 | mitzuteilen. | ||
54 | (9) § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60 sind nicht anwendbar auf juristische | 59 | (9) § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60 sind nicht anwendbar auf juristische | ||
55 | Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 | 60 | Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 | ||
56 | Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli | 61 | Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister am 31. Juli | ||
57 | 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 | 62 | 2021 nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 | ||
58 | Absatz 2 als erfüllt galt, | 63 | Absatz 2 als erfüllt galt, | ||
59 | 1. | 64 | 1. | ||
60 | sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf | 65 | sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf | ||
61 | Aktien handelt bis zum 31. März 2023, | 66 | Aktien handelt bis zum 31. März 2023, | ||
62 | 2. | 67 | 2. | ||
63 | sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | 68 | sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | ||
64 | Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum | 69 | Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum | ||
65 | 30. Juni 2023, | 70 | 30. Juni 2023, | ||
66 | 3. | 71 | 3. | ||
67 | in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2023. | 72 | in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2023. | ||
68 | (10) Abweichend von § 23a Absatz 1 sind Unstimmigkeitsmeldungen wegen des | 73 | (10) Abweichend von § 23a Absatz 1 sind Unstimmigkeitsmeldungen wegen des | ||
69 | Fehlens einer Eintragung nach § 20 bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben, wenn | 74 | Fehlens einer Eintragung nach § 20 bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben, wenn | ||
70 | nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 23a | 75 | nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 23a | ||
71 | Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 keine Pflicht zur Abgabe einer | 76 | Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 keine Pflicht zur Abgabe einer | ||
72 | Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte. | 77 | Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte. | ||
73 | (11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. April | 78 | (11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die vor dem 1. April | ||
74 | 2023 geschlossen wurden. | 79 | 2023 geschlossen wurden. | ||
75 | (12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung auf | 80 | (12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung auf | ||
76 | Mitteilungen nach § 20. Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt Angaben | 81 | Mitteilungen nach § 20. Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt Angaben | ||
77 | zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt haben, ist eine | 82 | zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt haben, ist eine | ||
78 | Aktualisierung nur zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß § | 83 | Aktualisierung nur zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß § | ||
79 | 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich. | 84 | 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich. | ||
80 | (13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland von der Pflicht des § 20 Absatz | 85 | (13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland von der Pflicht des § 20 Absatz | ||
81 | 1 Satz 2 erfasst sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2020 | 86 | 1 Satz 2 erfasst sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2020 | ||
82 | Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder weil sich seit | 87 | Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder weil sich seit | ||
83 | einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des | 88 | einem Zeitpunkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des | ||
84 | Grunderwerbsteuergesetzes bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor | 89 | Grunderwerbsteuergesetzes bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor | ||
85 | dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes | 90 | dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes | ||
86 | aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben, sind | 91 | aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben, sind | ||
87 | die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben bis zum 30. Juni 2023 der | 92 | die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben bis zum 30. Juni 2023 der | ||
88 | registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister | 93 | registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister | ||
89 | mitzuteilen. | 94 | mitzuteilen. | ||
90 | (14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5 Satz 2 findet nur auf solche | 95 | (14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5 Satz 2 findet nur auf solche | ||
91 | Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die Prüfung | 96 | Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die Prüfung | ||
92 | der Unstimmigkeitsmeldung nach dem 30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die | 97 | der Unstimmigkeitsmeldung nach dem 30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die | ||
93 | Übermittlung von Eigentums- und Kontrollübersichten aufgrund von | 98 | Übermittlung von Eigentums- und Kontrollübersichten aufgrund von | ||
94 | Einzelanfragen einer Behörde außerhalb des Einsichtnahmeverfahrens bleibt | 99 | Einzelanfragen einer Behörde außerhalb des Einsichtnahmeverfahrens bleibt | ||
95 | unberührt. | 100 | unberührt. | ||
t | t | 101 | (15) Informationen können erstmalig nach § 32 Absatz 2 Satz 4 zum | ||
102 | automatisierten Datenabruf bereitgestellt werden, sobald das Verfahren zum | ||||
103 | automatisierten Datenabruf es ermöglicht, dass die Zentralstelle für | ||||
104 | Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen spezifisch für den Abruf durch | ||||
105 | eine oder mehrere Strafverfolgungsbehörden kennzeichnet. Ab diesem | ||||
106 | Zeitpunkt werden für die Dauer von zwei Jahren die Informationen für | ||||
107 | Strafverfolgungsbehörden, die am automatisierten Abruf nach § 32 Absatz 4 | ||||
108 | teilnehmen, anstelle einer Übermittlung nur automatisiert bereitgestellt. Nach | ||||
109 | Ablauf dieser Frist kann die Zentralstelle für | ||||
110 | Finanztransaktionsuntersuchungen gegenüber allen Strafverfolgungsbehörden von | ||||
111 | einer Übermittlung absehen, wenn eine Evaluierung des Bundesministeriums der | ||||
112 | Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat | ||||
113 | und dem Bundesministerium der Justiz ergibt, dass sich eine Bereitstellung zum | ||||
114 | automatisierten Abruf anstelle der Übermittlung in der Praxis bewährt hat. |
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