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Sie können sich § 41 GwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung.
(2) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gibt dem Verpflichteten in angemessener Zeit Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. 2Der Verpflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene Daten nur zur Verbesserung seines Risikomanagements, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und seines Meldeverhaltens nutzen. 3Er hat diese Daten zu löschen, wenn sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem Jahr.
Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten | Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden | ||||
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t | 1 | Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten | t | 1 | Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden |
Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten | Rückmeldung an Verpflichtete und Behörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem | f | 1 | (1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem |
2 | Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische | 2 | Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische | ||
3 | Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung. | 3 | Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung. | ||
4 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gibt dem | 4 | (2) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gibt dem | ||
5 | Verpflichteten in angemessener Zeit Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. | 5 | Verpflichteten in angemessener Zeit Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. | ||
6 | Der Verpflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene Daten nur zur | 6 | Der Verpflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene Daten nur zur | ||
7 | Verbesserung seines Risikomanagements, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten | 7 | Verbesserung seines Risikomanagements, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten | ||
8 | und seines Meldeverhaltens nutzen. Er hat diese Daten zu löschen, wenn sie | 8 | und seines Meldeverhaltens nutzen. Er hat diese Daten zu löschen, wenn sie | ||
9 | für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach | 9 | für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach | ||
10 | einem Jahr. | 10 | einem Jahr. | ||
t | t | 11 | (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten auch im Falle des § 44 dieses Gesetzes | ||
12 | und des § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung. |
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